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Teilungsabkommen

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Rahmenvertrag zwischen zwei oder mehreren privaten Versicherungsunternehmen oder Sozialversicherungsträgern, durch den sie sich gegenseitig selbstständig und formlos verpflichten, Aufwendungen in bestimmten, künftig eintretenden Schadenfällen in der vereinbarten Weise zu teilen.

    2. Ziele: Vereinfachung der Abwicklung von gegenseitigen Ausgleichs- und Regressansprüchen zwischen Haftpflicht-, Kasko- und privaten Krankenversicherern sowie Sozialversicherungsträgern.

    3. Merkmale: Das Versicherungsunternehmen oder der Sozialversicherungsträger, gegen deren Versicherungsnehmer bzw. Mitglieder Ausgleichs- oder Regressansprüche geltend gemacht werden, verzichtet gemäß dem Teilungsabkommen auf die Prüfung der Haftungsfrage, d.h. der Sach- und Rechtslage, bis zur Höhe der vereinbarten Höchstgrenze (“Spitzenklausel“) und erstattet den geltend gemachten Betrag oder eine zuvor festgesetzte Quote. Auf diese Weise kann eine umfangreiche und aufwendige Verschuldensprüfung vermieden werden. Voraussetzung für die Erstattung ist jedoch, dass ein ursächlicher Beitrag der haftpflichtigen Person (des „Schädigers“) zum Schadensereignis vorliegt. Das begünstigte Versicherungsunternehmen oder der begünstigte Sozialversicherungsträger erhält aus dem Teilungsabkommen einen eigenen vertraglichen Anspruch gegen den Versicherer des Schädigers.

    4. Variante: Alternativ kann auch die Geltendmachung von Ausgleichs- oder Regressansprüchen ausgeschlossen werden (sog. Regressverzichtsabkommen).

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