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Revision von Teilwertabschreibung vom 14.11.2012 - 12:07
Teilwertabschreibung
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gleichbedeutend mit Ansatz des niedrigeren Teilwertes in der Steuerbilanz (§ 6 I Nr. 1, 2 EStG). Die Teilwertabschreibung entspricht dann der Differenz zwischen Buchwert und Teilwert des Wirtschaftsgutes. Sie darf nur noch vorgenommen werden, wenn der Teilwert voraussichtlich dauerhaft gesunken ist; ist dennoch der Wert später wieder gestiegen, ist eine Zuschreibung vorzunehmen.
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