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Teilzahlung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Ratenzahlung, Abschlagszahlung; Zahlung des Teilbetrags einer Schuld.

    1. Grundsätzliches: Die Teilzahlung wird rechtlich, sofern sie nicht vertraglich gestattet ist (z.B. bei Teilzahlungsgeschäften), wie jede andere Teilleistung behandelt. Sie braucht vom Gläubiger nicht entgegengenommen zu werden. Er kommt nicht in Annahmeverzug, da der Schuldner zu Teilleistungen nicht berechtigt ist (§ 266 BGB).

    2. Ausnahme: a) Bei Werkverträgen kann der Unternehmer von dem Besteller für in sich abgeschlossene Teile des Werkes Abschlagszahlungen für die erbrachten vertragsmäßigen Leistungen verlangen. Näheres in § 632 a BGB.

    b) Beim Wechsel und Scheck: Der Inhaber darf eine Teilzahlung nicht zurückweisen; der Bezogene kann verlangen, dass sie auf dem Wechsel vermerkt und ihm Quittung erteilt wird.

    c) Geldstrafen: Gemäß Verfügung des Gerichts möglich (§ 42 StGB).

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