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Teilzeitbeschäftigung

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    Inhaltsverzeichnis

    1. Allgemein
    2. Beamtenrecht

    Allgemein

    Teilzeitarbeitsverhältnis.

    Beamtenrecht

    Nach § 43 Beamtenstatusgesetz ist Teilzeitbeschäftigung zu ermöglichen. Näheres bestimmen die Beamtengesetze des Bundes und der Länder.

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