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Trennungsentschädigung
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1. Begriff: Bezüge von Personen (v.a. Bediensteten des öffentlichen Dienstes, Trennungsgeld), die aus dienstlichen Gründen nicht am Wohnort ihrer Familie wohnen können, zum Ausgleich der ihnen daraus für ihren Lebensunterhalt entstehenden Mehrkosten.
2. Steuerliche Behandlung: a) Entschädigungen aus öffentlichen Kassen sind als Reisekostenvergütungen voll oder als Vergütungen für den Mehraufwand für Verpflegung unter Beachtung von Höchstgrenzen (§ 4 V Nr. 5 EStG) steuerfrei (§ 3 Nr. 13 EStG).
b) Entschädigungen privater Arbeitgeber sind Mehraufwand bei auswärtiger Tätigkeit.
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