Direkt zum Inhalt

Trinkgeld

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    freiwillige Bezahlung an Bedienungspersonal in Hotels, Gasthäusern, Friseurbetrieben etc.

    Steuerliche Behandlung: Arbeitnehmern gewährte Trinkgelder gelten grundsätzlich als steuerpflichtiger Arbeitslohn.


    (1) Hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Trinkgeld (z.B. Bedienungszuschlag im Gaststättengewerbe, Metergelder im Möbeltransportgewerbe), dann sind sie vom Arbeitgeber unter Zugrundelegung der selbst vereinnahmten Beträge zu errechnen und der Lohnsteuer zu unterwerfen.


    (2) Freiwillige Trinkgelder, die von einem Dritten einem Arbeitnehmer anlässlich einer Arbeitsleistung zusätzlich gewährt werden, bleiben nach Sondervorschrift (§ 3 Nr. 51 EStG) steuerfrei.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com