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Übungsleiterpauschale

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG: Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten und aus nebenberuflichen Pflegediensten im Auftrag einer inländischen gemeinnützigen Einrichtung sind bis zu 2.100 Euro steuerfrei (ab. 1.1.2007) gemäß § 3 Nr. 26 EStG. Sofern die Einnahmen den steuerfreien Betrag übersteigen, dürfen die mit der nebenberuflichen Tätigkeit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben nur insoweit steuermindernd (als Betriebausgaben oder Werbungskosten) abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.

    2. Betriebsausgaben-Pauschbetrag nach § 3 Nr. 26a EStG: Rückwirkend seit dem 1.1.2007 wird eine steuerfreie Pauschale von 500 Euro für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts bzw. einer Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§ 5 I Nr. 9 KStG) erfolgen, im Jahr gewährt. Eine Begünstigung durch die Pauschale ist nicht zulässig, wenn für die Tätigkeit eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 oder 26 EStG gewährt wird. Mit Wirkung zum 1.1.2009 wurde die Begünstigung nach § 3 Nr. 26 und 26a EStG auf Dienste oder Aufträge einer Körperschaft des öffentlichen Rechts eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats erweitert. – Vgl. auch Nebeneinkünfte

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