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Umweltschutzstrafrecht

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Umweltstrafnormen des Strafgesetzbuches (§§ 324 ff.) und des Nebenstrafrechts, zuletzt umfangreich ergänzt durch das 45. Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom 6.12.2011 (BGBl.I S. 2557). Das Umweltschutzstrafrecht steht in engem Zusammenhang mit den verwaltungsrechtlichen Regelungen, z.B. des Wasserhaushaltsgesetzes, des Abfallgesetzes, des Bundesimmissionsschutzgesetzes und des Atomgesetzes, die Vorrang besitzen (sog. Verwaltungsakzessorität des Umweltstrafrechts). Geschützt wird die Umwelt als Ganzes, jedoch nicht umfassend, sondern mit Bezug auf ihre konkreten Medien Boden (§ 324a StGB), Luft (§ 325 StGB) und Wasser (§ 324 StGB) oder mit Bezug auf schädliche Immissionen (Lärm, 325a StGB) oder Stoffe (Abfall, § 326 StGB; radioaktive Stoffe, § 328 StGB)  und mit Bezug auf  die Gefährdung von schutzbedürftigen Gebieten (§ 329 StGB) oder die Pflanzen- und Tierwelt (§§71,71a BNatSchG). Die Strafe kann im bes. schweren Fall (§ 330 StGB) und bei der schweren Gefährdung durch Freisetzen von Giften (§ 330a StGB) bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe betragen.

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