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Unfallversicherung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Gesetzliche Unfallversicherung:

    Besonderer Zweig der Sozialversicherung. 1. Gesetzliche Grundlage: SGB VII vom 7.8.1996 (BGBl I 1254) m. spät. Änd.; zuletzt geändert durch Art 1. und Art. 2 vom 31.10.2008 (BGBl I 2130).

    2. Aufgaben: Mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren verhüten, außerdem nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherstellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen entschädigen (§ 1 SGB VII).

    3. Kreis der Versicherten: a) Personen, die kraft Gesetzes versichert sind (vgl. § 2 SGB VII).

    b) Versicherung kraft Satzung: Der Träger der Unfallversicherung kann kraft seines Satzungsrechts bestimmte Sachverhalte dem Versicherungsschutz unterstellen, und zwar zugunsten von Unternehmern und im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner von Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten. Der Versicherungsschutz entspricht dem der kraft Gesetz Versicherten (§ 3 SGB VII).

    c) Freiwillige Versicherung (§ 6 SGB VII): Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbstständig tätig sind (vgl. § 6 SGB VII).

    d) Versicherungsfreiheit (§ 4 SGB VII): In der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungsfrei sind u.a. Beamte und gleichgestellte Personen, soweit für sie beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften bestehen, Versorgungsberechtigte nach dem BVG, Mitglieder von gemeinnützigen Gemeinschaften, Ärzte, Heilpraktiker und Apotheker, soweit sie selbstständig tätig sind, außerdem grundsätzlich Personen, die in einem Haushalt als Verwandter oder Verschwägerter bis zum zweiten Grad oder als Pflegekind der Haushaltsführenden oder der Ehegatten unentgeltlich tätig sind.

    4. Leistungen: Heilbehandlung (§§ 26 ff. SGB VII) einschließlich medizinischer, berufsfördernder, sozialer und ergänzender Leistungen wie z.B. Kraftfahrzeughilfe, Wohnungshilfe, Haushaltshilfe; Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (§ 44 SGB VII); Geldleistungen während der Heilbehandlung und der beruflichen Rehabilitation (§§ 45 ff. SGB VII); Renten an Versicherte (§§ 56 ff. SGB VII) und bei Tod Leistungen an Hinterbliebene (§§ 63 ff. SGB VII), ferner Abfindungen (§§ 75 ff. SGB VII).

    5. Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen (§§ 114 ff. SGB VII): Gewerbliche und landwirtschaftliche Berufgenossenschaften, Unfallkassen des Bundes u.a.

    6. Aufbringung der Mittel (§§ 150 ff. SGB VII): Die gesetzliche Unfallversicherung wird durch allein vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge und durch eine nachträgliche Umlage des tatsächlichen Bedarfs des Kalenderjahres finanziert. Staatliche Zuschüsse erhält die gesetzliche Unfallversicherung nicht.

    7. Beschränkung der Haftung der Unternehmer (§§ 104 ff. SGB VII): Hat ein Unternehmer durch betriebliches oder privates Verhalten einem Arbeitnehmer oder einem wie ein Versicherter Tätigem einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zugefügt, ist er von der zivilrechtlichen Haftung befreit. Statt dessen tritt die Unfallversicherung ein. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Unternehmer vorsätzlich gehandelt oder den Arbeitsunfall bzw. die Berufskrankheit auf einem nach § 8 II Nr.1-4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt hat.

    II. Private Unfallversicherung:

    1. Begriff: Versicherung zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile bei Unfällen. Die Leistungen sollen v.a. dazu dienen, entgehendes Einkommen im Zusammenhang mit dem Verlust der Arbeitsfähigkeit auszugleichen und im Todesfall Renten- oder Kapitalzahlungen an Hinterbliebene zu gewährleisten. I.d.R. Versicherung für berufliche und außerberufliche Unfälle (24-Stunden-Deckung) mit Weltgeltung.

    2. Rechtsgrundlage: §§ 178–191 VVG sowie i.d.R. allgemeine Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2008).

    3. Leistungsarten: Leistungen im Todes- oder Invaliditätsfall (dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, Invalidität und Berufsunfähigkeit); Tagegeld; Krankenhaustagegeld, ambulante Operationen; Genesungsgeld; Übergangsleistungen (bei mindestens sechs Monaten anhaltender dauernder Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit).

    4. Formen: a) Einzel-Unfallversicherung: Versicherungsschutz für eine einzelne Person, i.d.R. mit einer Staffelung der Prämien nach der Berufstätigkeit.

    b) Familien-Unfallversicherung: Versicherung von mindestens zwei Personen einer Familie, oft mit günstigeren Prämien als bei einer Einzel-Unfallversicherung.

    c) Kinder-Unfallversicherung: Kann i.d.R. für Kinder bis 14 Jahre neu abgeschlossen werden. Für Kinder gelten günstigere Prämien als für Erwachsene. Mitversicherung von Vergiftungen infolge versehentlicher Einnahme von schädlichen Stoffen (außer Nahrungsmittel) bis zum zehnten Lebensjahr.

    d) Gruppen-Unfallversicherung: Verträge, in denen durch einen Versicherungsnehmer und einen Versicherungsschein eine Mehrheit von Personen versichert wird. Der Abschluss erfolgt i.d.R. von Arbeitgebern zu Gunsten ihrer Mitarbeiter oder von Vereinen zu Gunsten ihrer Mitglieder. Evtl. Einschränkung des Versicherungsschutzes auf Berufs- oder Vereinstätigkeit.

    e) Sport-Unfallversicherung: Beschränkung des Versicherungsschutzes auf die i.w.S. mit der Sportausübung zusammenhängenden Unfallgefahren. Wird i.d.R. als Gruppen-Unfallversicherung von Sportvereinen für die Vereinsmitglieder abgeschlossen.

    f) Luftfahrtunfallversicherung.

    g) Insassen-Unfallversicherung: Kraftfahrtversicherung.

    h) Strahlen-Unfallversicherung: Versicherung für Personen, die beruflich mit strahlenerzeugenden Stoffen oder Geräten in Berührung kommen.

    i) Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückzahlung (früher Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr): Sonderform, bei der die eingezahlten Prämien nach einer vereinbarten Frist an den Versicherungsnehmer zurückgewährt werden, gleichgültig, ob und welche Schäden während des Bestehens der Versicherung vergütet werden mussten. Der Versicherer deckt hier zusätzlich ein Zinsrisiko. Die Prämie beträgt ein Vielfaches der Normalprämie. Der Versicherungsnehmer kann seinen Anspruch auf Beitragsrückzahlung beleihen oder zurückkaufen, i.d.R. frühestens nach Zahlung der Prämie für mindestens drei Jahre.

    5. Versicherungsfall: a) Im Sinne der Unfallversicherung gelten als Unfälle: Plötzlich (unerwartet) von außen auf den Körper des Versicherten wirkende Ereignisse, die eine unfreiwillige Gesundheitsschädigung zur Folge haben (§ 178 VVG), auch
    (1) durch plötzliche Kraftanstrengungen hervorgerufene Verrenkungen, Zerrungen und Zerreißungen sowie
    (2) Tollwut und Wundinfektionen (Blutvergiftungen), bei denen der Krankheitserreger durch eine Unfallverletzung in den Körper gelangt ist (bei Angehörigen ärztlicher Berufe, Chemikern, Desinfektoren und dergleichen Erweiterung durch „Infektionsklausel”); Unfälle
    (1) infolge von Schlag-, Krampf-, Ohnmachts- und Schwindelanfällen, von Geistes- oder Bewusstseinsstörungen (soweit nicht durch einen Versicherungsfall hervorgerufen);
    (2) bei Ausführung oder beim Versuch von Verbrechen oder Vergehen;
    (3) durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse;
    (4) bei Beteiligung der versicherten Personen als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Kraftfahrzeugs an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt;
    (5) sowie Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind, sind ausgeschlossen. b) Ausgeschlossen sind außerdem folgende Beeinträchtigungen:
    (1) Schäden an Bandscheiben sowie aus inneren Organen und Gehirnblutungen;
    (2) Gesundheitsschäden durch Strahlen; 3) Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffen am Körper des Versicherten (soweit nicht durch einen Versicherungsfall bedingt); 4) Infektionen; 5) Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund; 6) Erkrankungen infolge psychischer Einwirkung; 7) Bauch- und Unterleibsbrüche (soweit nicht durch einen Versicherungsfall hervorgerufen).

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