Zitierfähige Version
- Revision von Unternehmensbeteiligungsgesellschaft vom 15.02.2018 - 14:55
- Revision von Unternehmensbeteiligungsgesellschaft vom 04.10.2017 - 17:16
- Revision von Unternehmensbeteiligungsgesellschaft vom 28.02.2013 - 11:18
- Revision von Unternehmensbeteiligungsgesellschaft vom 17.09.2009 - 13:47
- Revision von Unternehmensbeteiligungsgesellschaft vom 30.07.2009 - 16:35
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
1. Begriff: Gemäß Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) i.d.F. vom 9.9.1998 (BGBl I 2765) m.spät.Änd. wurde die "Unternehmensbeteiligungsgesellschaft" geschaffen. Geschäftszweck einer solchen Gesellschaft ist, anderen Unternehmen Kapital zur Verfügung zu stellen durch Erwerb und Halten von Beteiligungen; hiermit soll die Eigenkapitalausstattung der Wirtschaft gefördert werden.
2. Voraussetzungen: Eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf unter dieser Bezeichnung nur als Aktiengesellschaft, GmbH, KG und KGaA mit einem Mindest-Grundkapital von 1 Mio. Euro betrieben werden. Unternehmensgegenstand muss vorbehaltlich etwaiger Sonderregelungen des zweiten Abschnitts des UBGG ausschließlich Erwerb, das Halten, Verwaltung und Veräußerung von Wagniskapitalbeteiligungen sein. Wagniskapitalbeteiligungen sind Aktien, Geschäftsanteile an einer GmbH, Kommanditanteile, Beteiligungen als Komplementär, als stiller Gesellschafter im Sinn des § 230 HGB und Genussrechte (§ 1a II UBGG). Das Gesetz entscheidet zwischen offenen und integrierten Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (§ 1a I UBGG). Eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft bedarf der Anerkennung.
3. Steuerliche Behandlung: Die Dividendenerträge der Gesellschaft sind nach den Grundsätzen des KStG ohnehin steuerfrei (Schachtelprivileg), die Gesellschaft ist darüber hinaus aber auch gewerbesteuerbefreit, solange sie anerkannt ist (§ 3 Nr. 23 GewStG): dadurch sind, anders als bei anderen Holding-Unternehmen, auch Zinserträge und auch Dividenden aus Minderheitsbeteiligungen (Beteiligungsquote unter 15 Prozent) gewerbesteuerfrei.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon