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Urkundensteuer

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    bis 1940 erhobene Stempelsteuer auf Rechtsgeschäfte im Werte von über 150 RM, über die eine Urkunde ausgestellt war; ausgenommen anderer Besteuerung (u.a. Kapitalverkehr- und Wechselsteuer) unterlegene Rechtsgeschäfte.

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