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Verdingungsordnungen

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Zusammenfassungen der Grundsätze für die Vergabe öffentlicher Aufträge, und zwar das Verfahren für die Vergabe der öffentlichen Aufträge (Teil A) - öffentliche Auftragsvergabe - und die allg. Vertragsbedingungen für die Ausführung der Leistungen (Teil B). Ihre Beachtung durch die Behörden ist durch Verwaltungsvorschriften sichergestellt und wird im Anwendungsbereich der Vergabeverordnung i.d.F. vom 11.2.2003 m.spät.Änd. - also oberhalb der sog. Schwellenwerte für EU-weite Vergaben (§ 2 VgV) - durch die §§ 4 bis 6 VgV geregelt.

    Es gelten: (1) die „Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL)“ i.d.F. vom 11.6.2010 (BAnz v. 29.12.2009, Nr. 196a),
    (2) die „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil A“ vom 24.10.2011 (BAnz. 2.12.2011, Nr. 182a) m.spät.Änd. und VOB Teil B vom 31.7.2009 (BAnz. vom 15.10.2009, Nr. 155) m.spät.Änd., aufgestellt vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen 
    (3) die „Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)“ i.d.F. vom 11.6.2010 (BAnz vom 8.12.2009, Nr. 185a). Die VOB/Teil B werden außerhalb des öffentlichen Vergabewesens sehr häufig Bauverträgen zugrunde gelegt. Sie stellen insoweit Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) dar.

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