Direkt zum Inhalt

Vergabe- und Vertragsordnungen

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    frühere Bezeichnung Verdingungsordnungen, Zusammenfassungen der Grundsätze für die Vergabe öffentlicher Aufträge, und zwar das Verfahren für die Vergabe der öffentlichen Aufträge (Teil A) - öffentliche Auftragsvergabe - und die allg. Vertragsbedingungen für die Ausführung der Leistungen (Teil B).

    Es gelten: (1) die „Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL)“ i.d.F. vom 11.6.2010 (BAnz v. 29.12.2009, Nr. 196a), 
    (2) die „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)" Teil A Abschnitt 1 vom 23.6.2016, Abschnitt 2 und 3 der VOB/A 2016 vom 7.1.2016, VOB/B in der Ausgabe 2016 und VOB/C 2016, die Regelungen sind vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) aufgestellt,
    (3) die „Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)" ist seit der Vergaberechtsnovelle 2016 hinfällig. Entsprechende Regelungen sind in der Vergabeverordnung (VgV) enthalten. Die VOB/Teil B werden außerhalb des öffentlichen Vergabewesens sehr häufig Bauverträgen zugrunde gelegt. Sie stellen insoweit Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) dar.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com