Zitierfähige Version
Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Versicherter vom 17.09.2009 - 13:48
- Revision von Versicherter vom 23.01.2023 - 17:04
- Revision von Versicherter vom 11.01.2021 - 15:23
- Revision von Versicherter vom 03.04.2020 - 17:06
- Revision von Versicherter vom 19.02.2018 - 16:32
- Revision von Versicherter vom 10.11.2017 - 11:12
- Revision von Versicherter vom 12.09.2016 - 11:04
- Revision von Versicherter vom 31.08.2015 - 11:31
- Revision von Versicherter vom 06.06.2014 - 10:44
- Revision von Versicherter vom 23.10.2013 - 09:47
- Revision von Versicherter vom 12.02.2013 - 15:31
- Revision von Versicherter vom 15.11.2012 - 11:18
- Revision von Versicherter vom 28.09.2011 - 12:24
- Revision von Versicherter vom 03.02.2010 - 10:32
- Revision von Versicherter vom 17.09.2009 - 13:48
- Revision von Versicherter vom 08.06.2009 - 13:44
Versicherter
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Bezeichnung des Trägers, der hinter dem wirtschaftlichen Risiko der versicherten Gefahr steht (z.B. Träger der versicherten Gefahr „Krankheit”)
1. Bei Versicherung für eigene Rechnung ist der Versicherte zugleich der Versicherungsnehmer und deckt sein eigenes Interesse.
2. Bei Versicherung für fremde Rechnung deckt der Versicherungsnehmer in eigenem Namen das Interesse eines anderen, des V. (§ 43 VVG).
3. In der Lebensversicherung ist der Versicherte die Person, auf deren Leben die Versicherung genommen wird (Träger der versicherten Gefahr „Tod” (Todesfallversicherung) oder „überlanges Leben” (Rentenversicherung)).
4. In der Sozialversicherung sind Versicherte die Partner des öffentlich-rechtlichen Versicherungsverhältnisses.
1. Bei Versicherung für eigene Rechnung ist der Versicherte zugleich der Versicherungsnehmer und deckt sein eigenes Interesse.
2. Bei Versicherung für fremde Rechnung deckt der Versicherungsnehmer in eigenem Namen das Interesse eines anderen, des V. (§ 43 VVG).
3. In der Lebensversicherung ist der Versicherte die Person, auf deren Leben die Versicherung genommen wird (Träger der versicherten Gefahr „Tod” (Todesfallversicherung) oder „überlanges Leben” (Rentenversicherung)).
4. In der Sozialversicherung sind Versicherte die Partner des öffentlich-rechtlichen Versicherungsverhältnisses.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon