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Volksabstimmung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Bei der Volksabstimmung (Volksentscheid) stimmen die wahlberechtigten Bürger über einen ihnen zur verbindlichen Entscheidung vorgelegten Gegenstand, üblicherweise in der Form eines Gesetzes, aber auch in der Form einer Frage, die dann je nach Ergebnis der Abstimmung vom parlamentarischen Gesetzgeber oder der Regierung umzusetzen ist, ab. Davon zu unterscheiden ist das Volksbegehren, mit dem die Voraussetzungen für einen Volksentscheid geschaffen werden oder mit dem der Gesetzgeber aufgefordert wird, ein bestimmtes Vorhaben etwa ein Gesetz zu beschließen. Bei der Volksbefragung (Referendum) wird die Meinung des Volkes zu einer bestimmten Sachfrage erbeten; rechtliche Verbindlichkeit kommt dem Ergebnis hier nicht zu.

    Nach dem Grundgesetz ist eine Volksabstimmung lediglich im Rahmen der Neugliederung des Bundesgebiets nach Art. 29 GG vorgesehen. Das Verfahren ist im Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Art. 29 VI GG vom 30.7.1979 (BGBl I 1317) und in der NeugliederungsdurchführungsVO vom 12.11.1984 (BGBl I 1342) geregelt. Weitere Möglichkeiten unmittelbarer Demokratie durch Volksbegehren und Volksentscheid sind im Grundgesetz, neben den Wahlen zum Deutschen Bundestag, nicht vorgesehen.

    Anders in den Bundesländern, die häufig Volksentscheid und Volksbegehren kennen. Unterschiedlich geregelt sind allerdings der Kreis der Gegenstände, über die das Volk durch Volksentscheid unmittelbar entscheiden kann und die Quoren, die erforderlich sind, damit ein Volksentscheid verbindlich werden kann; und zwar sowohl hinsichtlich der Beteiligung wie hinsichtlich der Entscheidung.

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