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Revision von Volksbegehren vom 25.02.2013 - 17:26

Volksbegehren

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    aus der Mitte des Volkes kommender Antrag auf Durchführung eines Volksentscheids oder auf Befassung der Gesetzgebungsorgane mit einem bestimmten Gegenstand. Im Grundgesetz nur im Zusammenhang mit der Neugliederung des Bundesgebietes in Art. 29 IV GG geregelt. Weitergehende Regelungen in den Länderverfassungen (Volksabstimmung).

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