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Vollwertversicherung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Versicherungsform in der Erstversicherung. In Versicherungszweigen, in denen die (Höchst-)Werte der Risiken einzeln bestimmt werden können und verschieden sind (z.B. bei Gebäuden und Hausrat), möchten die Versicherer den Leistungsumfang und die Prämien nach diesem (Höchst-)Wert, d.h. nach ihrem individuellen Versicherungswert, abstufen. Sie lassen sich dazu den vollen Versicherungswert als sog. Versicherungssumme deklarieren und berechnen die Prämien nach dieser Versicherungssumme. Wenn Versicherungswerte in diesem Sinn deklariert werden sollen, wird von Vollwertversicherung gesprochen.

    2. Vollwert-Vollversicherung: Im Idealfall stimmen Versicherungswert und Versicherungssumme überein; dieser Fall wird als Vollversicherung bezeichnet. Der Versicherer hat eine angemessene Prämienbemessungsgrundlage, und der Versicherungsnehmer erhält im Schadenfall vollen Schadenersatz.

    3. Vollwert-Unterversicherung: In der Praxis kommen auch oft Fälle vor, in denen die Versicherungssumme deutlich unter dem Versicherungswert liegt; der Fall der Unterversicherung. Versicherungsvertragsgesetz und Versicherungsbedingungen sehen für diesen Fall vor, dass der Versicherer nur den Teil des Schadens ersetzt, der dem Verhältnis von Versicherungssumme und Versicherungswert entspricht. Diese Kürzung der Entschädigung kommt nicht nur für Schäden in Frage, die die Versicherungssumme übersteigen, sondern grundsätzlich auch für alle kleineren Schäden. Um die nachteiligen Folgen von Unterversicherungen zu vermeiden, empfiehlt es sich bei Vollwertversicherung, der ausreichenden Höhe der Versicherungssumme genügend Aufmerksamkeit zu widmen, und zwar sowohl bei Abschluss der Versicherungen als auch während der Versicherungszeit. Die Versicherer bieten einige Verfahren an, um der Gefahr der Unterversicherung entgegenzuwirken, z.B. Summenausgleich, Vorsorgeversicherung, Wertzuschlagsversicherung, Stichtagsversicherung der Vorräte und gleitende Neuwertversicherung.

    4. Vollwert-Überversicherung: Wenn die Versicherungssumme den Versicherungswert erheblich übersteigt, liegt Überversicherung vor. Trotzdem bleibt die Leistung des Versicherers auf den Betrag des Schadens beschränkt. Beide Parteien können in diesem Fall aber verlangen, dass die Überversicherung beseitigt wird.

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