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- Revision von vorläufige Steuerfestsetzung vom 08.07.2009 - 12:19
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vorläufige Steuerfestsetzung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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in Ausnahmefällen mögliche Maßnahme des Finanzamts.
Zulässig, wenn
(1) Ungewissheit über die tatsächlichen Voraussetzungen der Entstehung eines Steueranspruchs besteht, d.h. es müssen Tatsachen oder Sachverhalt ungewiss sein. Ungewissheit über Rechtsfragen führt nicht zur vorläufigen Steuerfestsetzung.
(2) Vorläufige Steuerfestsetzung ist möglich, wenn ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2 AO), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden;
(3) das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist;
(4) die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der EU, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist (§ 165 AO).
Umfang: Die vorläufige Steuerfestsetzung erstreckt sich nur auf den ungewissen Punkt (insoweit vorläufig)., daher sind Art und Umfang anzugeben.
Bei nicht nur vorübergehender Ungewissheit: Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (§ 162 AO).
Folgen der vorläufigen Steuerfestsetzung: erleichterte Korrekturmöglichkeiten. Insoweit tritt die Verjährung unabhängig von der Dauer des Verfahrens nicht ein, bevor über diesen Punkt endgültig Klarheit herrscht. Ab diesem Zeitpunkt, bzw. ab Kenntnis der Finanzbehörde hat diese dann ein bis zwei Jahre in Abhängigkeit von der Art der Vorläufigkeit Zeit, die steuerlichen Folgen zu ziehen (§ 171 VIII).
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