Zitierfähige Version
- Revision von Vorsorgeuntersuchungen vom 14.03.2023 - 12:41
- Revision von Vorsorgeuntersuchungen vom 12.01.2021 - 11:39
- Revision von Vorsorgeuntersuchungen vom 08.05.2020 - 13:16
- Revision von Vorsorgeuntersuchungen vom 19.02.2018 - 16:32
- Revision von Vorsorgeuntersuchungen vom 01.08.2017 - 17:20
- Revision von Vorsorgeuntersuchungen vom 12.09.2016 - 11:04
- Revision von Vorsorgeuntersuchungen vom 31.08.2015 - 11:31
- Revision von Vorsorgeuntersuchungen vom 06.06.2014 - 10:44
- Revision von Vorsorgeuntersuchungen vom 23.10.2013 - 09:47
- Revision von Vorsorgeuntersuchungen vom 13.06.2013 - 10:18
- Revision von Vorsorgeuntersuchungen vom 15.11.2012 - 11:18
- Revision von Vorsorgeuntersuchungen vom 03.08.2010 - 13:51
- Revision von Vorsorgeuntersuchungen vom 17.09.2009 - 13:49
- Revision von Vorsorgeuntersuchungen vom 30.07.2009 - 15:17
Vorsorgeuntersuchungen
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
1. Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten der gesetzlichen Krankenkassen für Mitglieder und deren anspruchsberechtigte Familienangehörige:
a) Kinder haben bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres Anspruch auf Früherkennungsuntersuchungen, insbesondere auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, sowie nach Vollendung des zehnten Lebensjahres auf eine Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche oder geistige Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden (§ 26 SGB V);
b) für Frauen vom Beginn des 20. Lebensjahres und für Männer vom Beginn des 45. Lebensjahres an einmal jährlich zur Früherkennung von Krebserkrankungen (§ 25 II SGB V).
c) Im Übrigen haben alle Versicherten, die das 35. Lebensjahr vollendet haben, jedes zweite Jahr Anspruch auf eine ärztliche Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten, bes. zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit (§ 25 I SGB V).
2. In gleichem Umfang sind Sozialhilfeberechtigten Vorsorgeuntersuchungen zu gewähren (§ 47 SGB XII).
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon