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Wasserstraße
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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I. Begriff:
Weg des Schiffsverkehrs. Die durch Tonnen, Baken, Licht- oder Schallsignale gesicherten und durch Baggerung oder andere bauliche Maßnahmen schiffbar gehaltenen Flüsse, Seen, Meerengen, Hafenzufahrten sowie Binnen-, Küsten- und Hochseeschifffahrtskanäle (z.B. Nord-Ostsee-Kanal, Panama-Kanal, Suez-Kanal) sind überwiegend für jeden zur kostenpflichtigen Nutzung unter Beachtung geltender Vorschriften freigegeben.
Das Bundeswasserstraßengesetz i.d.F. vom 23.5.2007 (BGBl I 962) m.spät.Änd. unterscheidet Binnenwasserstraßen (etwa Rhein mit Neckar, Main, Mosel und Saar, Donau, Weser, Elbe und das Kanalsystem bis zur Oder) und Seewasserstraßen. Letztere sind die Flächen zwischen den Küstenlinien bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres. Eigentümer der Bundeswasserstraßen ist der Bund als Rechtsnachfolger der Reichswasserstraßen (vgl. Art 89 GG). Ihm obliegt auch die Verwaltung durch eine eigene Wasser- und Schifffahrtsverwaltung (vgl. Art. 87 I, 89 II GG).
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