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Revision von wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen vom 19.02.2018 - 16:34
- Revision von wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen vom 08.06.2009 - 11:17
- Revision von wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen vom 29.03.2010 - 15:42
- Revision von wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen vom 25.02.2013 - 18:28
- Revision von wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen vom 14.09.2017 - 17:41
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wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Nach § 298 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer bei einer Ausschreibung über Waren oder gewerbliche Leistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen. Der Ausschreibung steht die freihändige Vergabe eines Auftrags nach einem Teilnahmewettbewerb gleich.
Vgl. auch Straftat.
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