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Wohnimmobilienkreditrichtlinie

Definition: Was ist "Wohnimmobilienkreditrichtlinie"?

Ziel der Wohnimmobilienkreditrichtlinie ist es, durch kohärente, flexible und gerechte Immobilienkreditverträge zur Entwicklung eines transparenteren, effizienteren und wettbewerbsfähigeren Binnenmarkts und gleichzeitig zur Förderung einer nachhaltigen Kreditvergabe und –aufnahme sowie finanziellen Teilhabe beizutragen und damit ein hohes Verbraucherschutzniveau zu schaffen.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Im Juli 2015 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) seinen Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie vorgelegt, das am 21. März 2016 in Kraft treten soll. Die Umsetzung der Richtlinie macht nach den Vorstellungen des BMJV ein neues Regelungskonzept im Darlehensvertragsrecht erforderlich. Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge werden mit der Wohnimmobilienkreditrichtlinie angesprochen.

    „Ziel der Wohnimmobilienkreditrichtlinie ist es, durch kohärente, flexible und gerechte Immobilienkreditverträge zur Entwicklung eines transparenteren, effizienteren und wettbewerbsfähigeren Binnenmarkts und gleichzeitig zur Förderung einer nachhaltigen Kreditvergabe und –aufnahme sowie finanziellen Teilhabe beizutragen und damit ein hohes Verbraucherschutzniveau zu schaffen. Die Wohnimmobilienkreditrichtlinie harmonisiert zu diesem Zweck im Zusammenhang mit Wohnimmobilienkrediten im Wesentlichen Bestimmungen zu Werbung, vorvertraglichen Informationen, Kreditwürdigkeitsprüfung, Widerrufsrecht oder Bedenkzeit, vorzeitiger Rückzahlung und Vorfälligkeitsentschädigung, Fremdwährungsdarlehen, Beratungsleistungen bei der Kreditvergabe und –vermittlung, sowie zu Kopplungsgeschäften. Betroffen sind Kreditgeber und –vermittler.“

    Die Umsetzung erfordert Änderungen und Ergänzungen im Wesentlichen

    • im Bereich des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB),
    • im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB),
    • in der Gewerbeordnung (GewO),
    • in der Preisangabenverordnung (PAngV),
    • im Kreditwesengesetz (KWG) und
    • im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).

     

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