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Revision von Zahlungsdienstegesetz (ZAG) vom 24.07.2009 - 14:03
- Revision von Zahlungsdiensterecht vom 19.02.2018 - 14:51
- Revision von Zahlungsdiensterecht vom 27.09.2017 - 15:22
- Revision von Zahlungsdienstegesetz vom 30.01.2013 - 10:24
- Revision von Zahlungsdienstegesetz vom 16.11.2011 - 09:42
- Revision von Zahlungsdienstegesetz (ZAG) vom 04.05.2010 - 10:12
- Revision von Zahlungsdienstegesetz (ZAG) vom 03.03.2010 - 07:52
- Revision von Zahlungsdienstegesetz (ZAG) vom 12.01.2010 - 09:53
- Revision von Zahlungsdienstegesetz (ZAG) vom 24.07.2009 - 14:03
- Revision von Zahlungsdienstegesetz (ZAG) vom 20.05.2009 - 18:10
Zahlungsdienstegesetz (ZAG)
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Die Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt ist bis November 2009 in deutsches Recht umzusetzen. Die Umsetzung ist für die Schaffung eines einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums aus rechtlicher Sicht essentiell. Die aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Richtlinie, die für die neue Institutskategorie der Zahlungsinstitute ein spezielles Erlaubnisverfahren und besondere Regelungen für eine laufende Aufsicht vorsehen, werden unter Federführung des Bundesministeriums der Finanzen in dem Zahlungsdienstegesetz umgesetzt. Darüber hinaus werden das Kreditwesengesetz sowie weitere Gesetze mit Aufsichtsbezug durch marginale Änderungen den neuen rechtlichen Vorgaben angepasst. Die zivilrechtlichen Vorgaben der Richtlinie über Zahlungsdienste werden im Bürgerlichen Gesetzbuch, insbesondere im Auftrags- und Geschäftsbesorgungsrecht (§§ 675a bis 676c des BGB), umgesetzt.
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