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Zerlegungsgesetz
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Gesetz über die Steuerberechtigung und die Zerlegung bei der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer vom 6.8.1998 (BGBl I 1998) und späteren Änderungen. Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinn der §§ 1, 2 I 1 KStG mit einer nach Anrechnung von anrechenbaren Steuerabzugsbeträgen und anzurechnender Körperschaftsteuer verbleibende, auf gewerbliche Einkünfte entfallende Körperschaftsteuer von mindestens 500.000 Euro, ist die Körperschaftsteuer von dem Erhebungsfinanzamt auf die Länder zu zerlegen, in denen die Körperschaften eine oder mehrere Betriebsstätten oder Teile von Betriebsstätten unterhalten haben. Der Zerlegungsmaßstab entspricht sinngemäß dem bei der Gewerbesteuer (§ 2 I ZerlegungsG; Zerlegung). Bei der Lohnsteuer erfolgt eine Zerlegung insoweit, als Lohnsteuer von den Bezügen der in anderen Ländern ansässigen unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer insgesamt einbehalten worden ist (§ 7 ZerlegungsG).
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