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Zollstundenzwang
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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nach dem Zollrecht die Verpflichtung, Waren, die auf Zollstraßen zu befördern sind, nur zu den jeweils festgelegten Zeiten (Zollstunden) einzuführen oder auszuführen.
Vom Zollstundenzwang befreit sind der See-, Post- und Reiseverkehr, der fahrplanmäßige Personenschiffsverkehr auf Binnengewässern und der öffentliche fahrplanmäßige Kraftfahrzeugverkehr. Die zuständige Zollstelle kann außerdem in einzelnen Fällen Befreiungen zulassen.
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