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Zollwert
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: wichtigster Verzollungsmaßstab, der sich weltweit durchgesetzt hat. Nur noch wenige Staaten verzollen nach spezifischen Maßstäben, etwa Gewicht oder Menge. Im Gemeinsamen Zolltarif sind nur noch einzelne wenige Waren aufgeführt, die nach spezifischen Zollsätzen zu verzollen sind (u.a. Tabak, Schaumwein).
Der heutige Zollwert beruht auf den Zielvorstellungen des GATT. Weltweit soll eine gleichmäßige Zollwertbemessung eingeführt werden. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem GATT-Zollwert-Kodex, der vom Rat der Gemeinschaft angenommen und in unmittelbar geltendes EU-Recht zum 1.7.1980 umgesetzt wurde.
Seitdem steht der Transaktionswert als Zollwert im Mittelpunkt des Zollwertrechts, wie auch in den entsprechenden Bestimmungen des Zollkodexes (Art. 29 ff. ZK). Er ist in Art. 29 I ZK definiert und geht vom Kaufpreis der Waren aus, nicht von einem irgendwie ermittelten richtigen Wert. Die Art. 32 und 33 ZK legen Hinzurechnungen und mögliche Abzüge fest. Der Transaktionswert wird in ca. 90 Prozent aller Einfuhrfälle in die Gemeinschaft der Zollwertbemessung zugrunde gelegt.
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