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Zweigstellensteuer

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    früher erhobene Form der Gewerbesteuer für Bank- und Kreditunternehmen sowie für Wareneinzelhandelsunternehmen auf Zweigstellen (Betriebsstätten der genannten Unternehmen, die sich an einem anderen Ort als die Geschäftsleitung der Unternehmen befanden). 1967 für verfassungswidrig erklärt.

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