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Revision von Gewinnerzielungsabsicht bei Vermietung vom 07.02.2022 - 16:19

Gewinnerzielungsabsicht bei Vermietung

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    Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden die Einnahmen mit den Werbungskosten verrechnet. Dies ist regelmäßig gegeben, wenn die Vermietung nicht verbilligt erfolgt. Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Es können dann auch nur anteilige Werbungskosten geltend gemacht werden. Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Vermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich (§ 21 (2) ESTG).
    Seit dem Veranlagungszeitraum 2020 können Vermieter die vollen Werbungskosten auch dann absetzen, wenn die Miete mindestens 50 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt. Dabei kommt es auf die ortsübliche Kaltmiete plus Betriebskosten an. Allerdings ist zu bedenken, dass bei einer Miete zwischen 50 und 66 Prozent nur dann die vollen Werbungskosten angerechnet werden, wenn mit einer aufwendigen Prognoserechnung eine Gewinnerzielungsabsicht nachgewiesen wird.

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