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Revision von Baulandmobilisierungsgesetz vom 07.02.2022 - 15:04

Baulandmobilisierungsgesetz

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Mit dem am 23. Juni 2021 in Kraft getretenen Baulandmobilisierungsgeseetz werden den Städten und Kommunen mehr rechtliche Befugnisse gegeben, um vor allem neuen Wohnraum zu schaffen. Dabei wurde das Bundesbaugesetz grundlegend angepasst.
    Das Baulandmobilisierungsgesetz beinhaltet fünf zentrale Aspekte. Diese sind:

    • Erleichterungen für den Wohnungbau Baugenehmigungsbehörden können leichter Befreiungen von bestehenden Bebauungsplänen zugunsten des Wohnungsbaus erteilen. Die Gemeinden erhalten mehr Flexibilität um Dachgeschossausbauten und Anbauten zu erleichtern. Dafür werden die bisher bestehenden Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung in Orientierungswerte geändert.
      Ausweitung der kommunalen Vorkaufsrechte Den Gemeinden werden für Problemimmobilien und brachliegende Grundstücke Vorkaufsrechte eingeräumt. Als Eigentümer können sie so Einfluss auf die Bebauung der Grundstücke mit bezahlbarem Wohnraum nehmen. Kommunen können zudem Grundstücke leichter zum Verkehrswert erwerben.
      Erweiterung des Baugebots Um Baulücken und ungenutzte Grundstücke leichter schließen zu können, wurde das Baugebot in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt erweitert. Künftig besteht dort die Möglichkeit, dem Eigentümer eine Wohnbebauung vorzuschreiben. Gleichzeitig wird jedoch das Verfügungsrecht zugunsten des engsten Familienkreises gewahrt.
      Sektorale Bebauungspläne Mit einem neuen Bebauungsplantyp erhalten die Gemeinden ein neues Planungsinstrument, um einen Bauleitplan gezielt nur für den Wohnungsbau aufzustellen.
      Umwandlung von Miet- und Eigentumswohnungen

      In angespannten Wohnungsmärkten bedarf die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen künftig der Genehmigung. Die Landesregierung werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung solche Gebiete festzulegen. Die Genehmigungspflicht soll maximal bis zum 31.12.2025 gelten. Die Regelung berücksichtigt die Interessen der Mieter vor Verdrängung und die Interessen von Eigentümern und insbesondere Kleineigentümern gleichermaßen.  Das Genehmigungsverfahren soll in der Regel erst dann greifen, wenn sich in dem Wohngebäude mehr als fünf Wohnungen befinden. In bestimmten Fällen besteht ein Rechtsanspruch auf die Genehmigung.

      Vgl. auch Umwandlungsschutz.

       

     

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