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Organspende
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Inhaltsverzeichnis
Allgemein
Im Rahmen der Organspende wird einer Person, dem Organspender, ein Organ entnommen, damit es einer anderen Person, dem Organempfänger, eingesetzt werden kann. Es handelt sich z.B. um den Dünndarm, die Leber, die Niere, die Lunge oder das Herz. Bei nicht lebenswichtigen Organen ist die Entnahme mit Einverständnis des Betroffenen grundsätzlich erlaubt, bei lebenswichtigen erst nach dem Hirn- oder dem Herztod. Mit Hilfe von Spenderdatenbanken ordnet man Spenderorgane passenden Organempfängern zu und koordiniert so die Transplantationen. In Ausnahmefällen und in der Zukunft können Tiere (unfreiwillige und nicht einsichtsfähige) Spender sein, mit ihren eigenen (u.U. angepassten) Organen oder mit solchen, die menschlichen nachgebaut sind und die sie als Chimären "austragen".
Regelungen
Bei der Zustimmungsregelung muss der Betroffene (bei der erweiterten Variante, wenn nach seinem Ableben keine Stellungnahme vorliegt, ein Hinterbliebener) der Entnahme eines Organs explizit zustimmen, bei der Widerspruchsregelung ihr explizit widersprechen. Dabei mag ein bestimmtes Alter vorgeschrieben sein. Zudem existieren die Informationsregelung (über die geplante Entnahme wird bei fehlender Stellungnahme ein Hinterbliebener informiert, der dann innerhalb einer Frist widersprechen kann) und die Notstandsregelung (die Entnahme darf selbst bei Widerspruch aus wichtigen Gründen stattfinden). In Deutschland gilt die erweiterte Zustimmungsregelung (seit 1. März 2022 im Sinne einer Erklärungsregelung), in der Schweiz die erweiterte Zustimmungslösung, in Österreich die erweiterte Widerspruchsregelung. Über einen Organspendeausweis kann man sowohl Zustimmung äußern, zur Entnahme einzelner oder aller Organe, als auch Widerspruch einlegen.
Kritik und Ausblick
Aus der Sicht der Ethik, etwa der Bioethik, Medizinethik und Wirtschaftsethik, werden unterschiedliche Fragen aufgeworfen, die die Organspende an sich (etwa das Problem der Organknappheit oder das Kriterium des Todeszeitpunkts), aber auch Phänomene wie den Organhandel betreffen. Die Widerspruchsregelung scheint mehr als die Zustimmungsregelung – zusammen mit bestimmten Maßnahmen – einem Organmangel vorzubeugen und die Rettung von möglichst vielen Leben sicherzustellen, was aus utilitaristischer Sicht zu begrüßen wäre. Allerdings könnte sie u.a. gegen das Selbstbestimmungsrecht und das Recht auf körperliche Unversehrtheit verstoßen, zumal nicht davon auszugehen ist, dass jeder Betroffene die Lösung des Landes kennt, in dem er sich gerade befindet. Andere normative Modelle der Ethik erkennen Grenzen der Verfügbarkeit über den menschlichen Körper, vor allem in Bezug auf einen staatlichen und gesellschaftlichen Zugriff, zugleich die Freiheit, den eigenen Körper zum Wohle anderer zu gebrauchen. Eine konsensfähige Lösung könnte es sein, mündige Personen zu einer Entscheidung zur Organspende aufzufordern, etwa im Rahmen der Zusendung der ersten Wahlunterlagen – einen Schritt in diese Richtung hat Deutschland mit seinem Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende gemacht.
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