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Revision von Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz vom 12.03.2024 - 14:46

Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz

Definition: Was ist "Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz"?

Das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG) ist am 1.1.2023 in Kraft getreten. Zweck dieses Gesetzes ist die Aufteilung der Kohlendioxidkosten zwischen Vermieter und Mieter entsprechend ihren Verantwortungsbereichen und Einflussmöglichkeiten auf den Kohlendioxidausstoß eines Gebäudes.

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    Das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG) ist am 1.1.2023 in Kraft getreten. Zweck dieses Gesetzes ist die Aufteilung der Kohlendioxidkosten zwischen Vermieter und Mieter entsprechend ihren Verantwortungsbereichen und Einflussmöglichkeiten auf den Kohlendioxidausstoß eines Gebäudes.
    Einerseits sollen die Nutzer eines Gebäudes zu energieeffizientem Verhalten und andererseits Gebäudeeigentümer zu Investitionen in klimaschonende Heizungssysteme und zu energetischen Sanierungen angereizt werden.
    Dieses Gesetz regelt im Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter die Aufteilung der Kohlendioxidkosten, die enthalten sind

    1. in den Kosten der zur Versorgung mit Wärme und Warmwasser verbrauchten Brennstoffe oder
    2. in den Kosten für die Wärmelieferung oder Warmwasserlieferung,

    sowie notwendige Begleitfragen, die die Verteilung der Kosten der zur Versorgung mit Wärme und Warmwasser verbrauchten Brennstoffe oder die Kosten für die Wärmelieferung oder Warmwasserlieferung betreffen.
    Das Aufteilungsverhältnis bestimmt sich nach dem Umfang der Treibhausgasemissionen, die von dem Gebäude ausgehen und die anhand des Brennstoffverbrauchs des Gebäudes bestimmt werden können. Die Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten obliegt im Regelfall dem Vermieter und wird im Rahmen der Betriebskostenabrechnung durchgeführt.
    Der Vermieter ermittelt im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung den Kohlendioxidausstoß des Gebäudes im Kilogramm Kohlendioxid pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Je schlechter der energetische Zustand des Hauses, desto höher ist der Anteil des Vermieters. In Gebäuden, die gar nicht oder nur schlecht isoliert sind

    Einstufung der Gebäude oder der Wohnungen
    Kohlendioxidausstoß des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr Anteil Mieter Anteil Vermieter
              < 12 kg CO2/m2/a                100 %                     0 %
              < 12  - 17 kg CO2/m2/a                  90 %                    10 %
              < 17  - 22 kg CO2/m2/a                  80 %                    20 %
              < 22  - 27 kg CO2/m2/a                  70 %                    30 %
              < 27  - 32 kg CO2/m2/a                  60 %                    40 %
              < 32  - 37 kg CO2/m2/a                  50 %                    50 %
              < 37  - 42 kg CO2/m2/a                  40 %                    60 %
              < 42  - 47 kg CO2/m2/a                  30 %                    70 %
              < 47  - 52 kg CO2/m2/a                 20 %                    80 %
              > = 52 kg CO2/m2/a                 5 %                        95 %

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