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Dienstleistungsfreiheit

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Grundfreiheit des EU-Rechts mit unmittelbarer Wirkung, besitzt den Charakter eines allgemeinen Beschränkungsverbotes (Art. 49 ff. EGV), gilt auch im Gebiet des EWR.

    1. Aktive D.: Das Recht, sich zur Einbringung einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat der EU (bzw. des EWR) zu begeben und dort unter den dort für die entsprechende Branche geltenden Vorschriften tätig zu werden.

    2. Passive D.: Das Recht, sich zur Entgegennahme einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat (EWR-Staat) zu begeben (z.B. Tourismus).

    3. Verwirklichung der D.: Nationale Vorschriften, die der Verwirklichung entgegenstehen, können gerichtlich auf ihre Notwendigkeit überprüft werden.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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