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Aufgeld. 1. Begriff: Aufschlag oder Aufgeld, um das
(1) der Ausgabepreis eines Wertpapiers den Nennwert oder
(2) der Rückzahlungsbetrag eines Darlehens den Nominalbetrag übersteigt. Als A. wird auch
(3) die im bankmäßigen Devisen- und Sortenhandel auftretende Differenz zwischen Kaufpreis und Parität bzw. Leitkurs der betreffenden Währungseinheit bezeichnet.
2. Buchung: Das durch die Überpari-Emission von Aktien und Wandelschuldverschreibungen (Pari-Emission) erzielte A. ist nach dem HGB (§ 272 II 1 und 2) in die Kapitalrücklage einzustellen (Emissionskosten dürfen nicht abgesetzt werden).
Beispiele:
(1) Aktie mit Nennwert 1.000 Euro wird zum Kurs von 1.100 ausgegeben; A. = 10 Prozent des Nennwertes = 100 Euro. Buchung: Geldkonto 1.100 an gezeichnetes Kapital 1.000, Kapitalrücklage 100.
(2) Tilgungspflicht einer Unternehmung für die von ihr ausgegebenen Obligationen (Nennwert 600.000 Euro) vertragsgemäß zum Kurs 102; A. = 2 Prozent = 12.000 Euro; Schulden sind mit dem vollen Rückzahlungsbetrag zu passivieren. Buchung: Geldkonto 600.000, aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (Aktivierungswahlrecht, § 250 III HGB) 12.000, an Obligationenkonto 612.000.
3. Steuerliche Behandlung: Die durch das A. erzielte Vermögensmehrung vollzieht sich auf gesellschaftlicher Grundlage und ist daher nicht körperschaftsteuerpflichtig.
Gegensatz: Disagio.
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