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Arbeitssicherheit

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Gesetzliche Grundlage: Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12.12.1973 (BGBl I 1885) m.spät.Änd.

    2. Inhalt des ASiG: a) Es verpflichtet den Arbeitgeber je nach Unfall- und Gesundheitsgefahren, Zahl der Mitarbeiter, Zusammensetzung der Belegschaft und Betriebsorganisation zur Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit. Diese Personen sind mit Zustimmung des Betriebsrats zu bestellen und abzuberufen (§ 9 III ASiG).

    b) In Betrieben, in denen diese Personen bestellt sind, hat der Arbeitgeber einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Dieser besteht aus dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten, zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern, den nach den ASiG bestellten Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Sicherheitsbeauftragten nach § 22 SGB VII (§ 11 ASiG).

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