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Beitragsrückerstattung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Überschussbeteiligung, Gewinnbeteiligung, Versichertendividende, Prämienrückgabe, Prämienrückerstattung.
I. Privatversicherung:
1. Begriff: Erfolgsabhängige Rückerstattung von Beiträgen (bzw. Prämien) mittels Beteiligung des Versicherungsnehmers an den Überschüssen des Versicherungsunternehmens (erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung). Bes. Bedeutung beim Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (dort im Sinn einer Gewinnverwendung zugunsten der Mitglieder) sowie generell in der Lebensversicherung und privaten Krankenversicherung (dort auch gelegentlich als erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung).
2. Steuerliche Behandlung: a) Bildung einer Rückstellung für Beitragsrückerstattung: Versicherungsunternehmen haben die Möglichkeit, Teile des aktuellen Jahresüberschusses für die Zukunft zurückzustellen, um in späteren Jahren daraus Beitragsrückerstattungen an die Versicherten vorzunehmen. Die Einstellung von Beträgen in diese Rückstellung dient also als Vorsorge für spätere Jahre, in denen die laufenden Erträge geringer ausfallen könnten, um die Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft in diesen Jahren nicht zu gefährden. Da somit Beträge dem Gewinn entzogen werden können, für die es noch gar keinen individuellen Anspruchsberechtigten gibt, könnten Gesellschaften auf den Gedanken verfallen, sich durch Aufbau riesiger Rückstellungen billiges Fremdkapital zulasten der Interessen des Fiskus aufzubauen. Daher wird die Zuführung zu einer solchen Rückstellung auf solche Beträge begrenzt, für die gesichert ist, dass sie später ausschließlich nur noch für Beitragsrückerstattung verwendet werden können (die also tatsächlich von der Zuführung zur Rückstellung an Fremdkapital darstellen, § 21 II Satz 1 KStG), und die Höhe der Rückstellung in der Steuerbilanz auf eine bestimmte Maximalhöhe begrenzt (§ 21 II Satz 2 KStG).
b) laufende Aufwendungen für Beitragsrückerstattung:
(1) bei Lebens- und Krankenversicherungen sind die Aufwendungen für Beitragsrückerstattungen bei der Gewinnermittlung der Gesellschaft abzugsfähig bis zur Höhe des Jahresergebnisses, erhöht um die für Beitragsrückerstattungen aufgewendeten Beträge, soweit diese Beträge das Jahresergebnis gemindert haben, aber gekürzt um die Beträge, die sich aus der Auflösung einer Rückstellung für Beitragsrückerstattung ergeben, und ferner gekürzt um den Nettoertrag aus bestimmten langfristigen Kapitalanlagen. Jedoch dürfen Beitragsrückerstattungen nicht steuerlich nicht als Aufwand berücksichtigt werden, soweit die hierfür verwendeten Überschüsse ihrerseits nicht steuerpflichtig waren; denn sonst könnte eine Gesellschaft z.B. 10 Mio. steuerfreie Erträge erzielen, die sie infolge der Steuerbefreiung nicht versteuern muss, und durch deren anschließende Verwendung für Beitragsrückerstattungen auch noch ihr übriges steuerpflichtiges Einkommen wiederum um 10 Mio. EUR verringern; das wäre offensichtlich kein sachgerechter Effekt.
(2) In der Schaden- und Unfallversicherung dürfen Aufwendungen für Beitragsrückerstattungen steuerlich abgezogen werden bis zur Höhe des Überschusses, der sich ergibt, wenn von den Beitragseinnahmen alle anteiligen abziehbaren und nichtabziehbaren Betriebsausgaben einschließlich der Versicherungsleistungen, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten ergibt. Der Berechnung des Überschusses sind die auf das Wirtschaftsjahr entfallenden Beitragseinnahmen und Betriebsausgaben des einzelnen Versicherungszweigs aus dem selbst abgeschlossenen Geschäft für eigene Rechnung zugrunde zu legen (§ 21 I KStG).
II. Sozialversicherung:
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