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Beitragsrückerstattung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Überschussbeteiligung, Gewinnbeteiligung, Versichertendividende, Prämienrückgabe, Prämienrückerstattung.

    I. Privatversicherung:

    1. Charakterisierung: Erfolgsabhängige Rückerstattung von Beiträgen (bzw. Prämien) mittels Beteiligung des Versicherungsnehmers an den Überschüssen des Versicherungsunternehmens (erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung). Besondere Bedeutung beim Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (dort im Sinn einer Gewinnverwendung zugunsten der Mitglieder) sowie generell in der Lebensversicherung und privaten Krankenversicherung (dort auch gelegentlich als erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung).

    2. Steuerliche Behandlung: a) Bei der Einkommensermittlung von Versicherungsunternehmen abzugsfähig:
    (1) Wenn sie aus einer Lebens- und Krankenversicherung stammen, bis zu dem nach handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Jahresergebnis für das selbst abgeschlossene Geschäft, erhöht um die für Beitragsrückerstattungen aufgewendeten Beträge, die das Jahresergebnis gemindert haben, gekürzt um den Betrag aus der Auflösung einer Rückstellung für Beitragsrückerstattungen und den Nettoertrag des steuerlichen Betriebsvermögens zu Beginn des Wirtschaftsjahres. Als Nettoertrag gilt der Ertrag aus langfristiger Kapitalanlage, der nach Abzug der entsprechenden Betriebsaufwendungen anteilig auf das Betriebsvermögen entfällt.
    (2) In der Schaden- und Unfallversicherung insoweit abzugsfähig, als sie den Überschuss nicht übersteigen, der sich aus den Beitragseinnahmen nach Abzug aller anteiligen Betriebsausgaben, Versicherungsleistungen, einschließlich der (Netto-) Zuführungen zu Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten (Rechnungsabgrenzung) ergibt. Der Berechnung des Überschusses sind die auf das Wirtschaftsjahr entfallenden Beitragseinnahmen und Betriebsausgaben des einzelnen Versicherungszweiges aus dem selbst abgeschlossenen Geschäft für eigene Rechnung zugrunde zu legen (§ 21 I KStG):

    b) Zuführungen zu Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen sind nur abzugsfähig, wenn deren ausschließliche Verwendung für Beitragsrückerstattungen satzungs- oder geschäftsplanmäßig gesichert ist (§ 21 II KStG).

    II. Sozialversicherung:

    Beitragserstattung.

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