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Lebensversicherung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Charakterisierung
    2. Wichtige Versicherungsformen
    3. Vertrag und Beteiligte
    4. Prämie (Beitrag)
    5. Überschussbeteiligung
    6. Garantiewert
    7. Versicherungsfall
    8. Verwendungsmöglichkeiten/Besteuerung

    Charakterisierung

    1. Der Versicherungsfall ist das Erleben eines bestimmten Zeitpunkts (Erlebensfall) oder der Tod des Versicherten während der Versicherungsdauer (Todesfall).

    Unterzweige der Lebensversicherung (mit anderen Definitionen des Versicherungsfalls):
    Berufsunfähigkeitsversicherung, Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Versicherungsfall = Eintritt der Berufsunfähigkeit), Pflegerentenversicherung und Dread Disease.

    2. Die Leistung kann die Auszahlung eines Kapitalbetrags (Kapitalversicherung i.w.S.) oder einer Rente (Rentenversicherung) sein.

    Wichtige Versicherungsformen

    1. Risikoversicherung (abgekürzte Todesfallversicherung): Die Versicherungsdauer ist zeitlich begrenzt. Erlebt der Versicherte das Ende der Versicherungsdauer, wird die Versicherungssumme nicht fällig. Stirbt er jedoch während dieses Zeitraums, zahlt der Versicherer die vereinbarte Versicherungssumme. Neben Risikoversicherungen mit gleichbleibender Versicherungssumme gibt es auch solche mit fallender oder steigender Versicherungssumme.

    Vgl. auch Restschuldversicherung.

    2. Lebenslängliche Todesfallversicherung: Die vereinbarte Versicherungssumme wird mit Sicherheit fällig, und zwar beim Tod der versicherten Person. Die Prämie ist daher höher als bei Risikoversicherungen. In „reiner Form“ (z.B. Sterbegeldversicherungen) nur noch selten, meistens wird die Leistung bereits gezahlt, wenn der Versicherte das Alter 85 erreicht hat. Bei laufender Prämienzahlung wird diese Versicherungsform sowohl mit Zahlungspflicht bis zum Versicherungsfall als auch mit abgekürzter Prämienzahlungsdauer (höchstens bis zum Alter 60 oder 65) angeboten. Bei Abkürzung der Prämienzahlungsdauer läuft die Versicherung nach Erreichen dieses Zeitpunkts in voller Höhe prämienfrei weiter.

    3. Versicherung auf den Todes- und Erlebensfall (gemischte Lebensversicherung): häufigste Form. Die Versicherungsleistung wird beim Tod des Versicherten, spätestens jedoch zum vereinbarten Ablaufzeitpunkt ausgezahlt. Es können auch mehrere Erlebensfallzeitpunkte bestimmt werden (Teilauszahlungsversicherung), z.B. jeweils ein Drittel der Versicherungssumme nach 12, 20 und 30 Jahren seit Versicherungsbeginn. Im Todesfall schuldet der Versicherer je nach Vereinbarung die volle Versicherungssumme oder eine um die bereits erfolgten Auszahlungen verminderte Leistung.

    4. Versicherung mit festem Auszahlungstermin (Termfixversicherung): Sonderform der gemischten Lebensversicherung. Die Auszahlung der Versicherungssumme erfolgt auch nach einem Todesfall des Versicherten erst zum festgelegten Termin. Mit dem Tod entfällt jedoch die Pflicht zur Prämienzahlung. Vielfach sind die Versicherer bereit, im Todesfall das diskontierte Kapital auszuzahlen.

    5. Erlebensfallversicherung: Die Versicherungsleistung wird nur fällig, wenn der Versicherte den vereinbarten Zeitpunkt erlebt. Die Form der Versicherungsleistung kann eine Kapitalleistung oder Rente (Leibrente mit aufgeschobenem Rentenbeginn) sein. Stirbt der Versicherte vor dem bezeichneten Zeitpunkt (bei Renten: Rentenbeginn), ist in den meisten Tarifen jedoch auch dafür eine garantierte Leistung, z.B. Rückgewähr der eingezahlten Prämien, vorgesehen; ansonsten sind die eingezahlten Prämien verfallen. Rentenversicherungen bieten darüber hinaus meistens eine garantierte Mindestrentendauer von fünf oder mehr Jahren für den Fall, dass der Versicherte kurz nach dem Rentenbeginn versterben sollte, zahlbar an den Begünstigten oder die Erben. Bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht hat der Versicherungsnehmer das Recht, innerhalb eines bestimmten Zeitraums anstelle der Rente eine einmalige Kapitalabfindung zu verlangen. Schließt sich beim Tod des Rentners nahtlos eine Hinterbliebenenrente (Witwenrente) in voller oder geringerer Höhe an, wird vom Rentenübergang gesprochen.

    6. Zusatzversicherungen zu Lebensversicherungen: a) Unfall-Zusatzversicherung, b) Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, c) Risiko-Zusatzversicherung (zur Aufstockung der Todesfalleistung), vereinzelt auch d) Zeitrenten-Zusatzversicherung (nach dem Tod des Versicherten wird bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt eine Rente gezahlt, häufig zzgl. eines einmaligen Sterbegelds). Wird die zugrunde liegende Lebensversicherung gekündigt, fällt die Zusatzversicherung weg. Die Kündigung der Zusatzversicherung beeinträchtigt dagegen die Lebensversicherung nicht.

    7. Dread Disease.

    8. Sonderformen: a) Fondsgebundene Lebensversicherung:
    (1) Begriff: Lebensversicherung, deren Versicherungsleistung (zumindest die Erlebensfallleistung) an die Wertentwicklung der Anteile eines besonderen Anlagestocks (Sondervermögen, Fonds) gebunden ist. Die Versicherungsverträge werden als Fondspolicen bezeichnet. Da die zukünftige Rendite des Fonds unsicher ist, lässt sich auch die Rendite der fondsgebundenen Lebensversicherung nicht prognostizieren.
    (2) Grundmodelle: Modell A: Die Prämien lauten auf Euro und bleiben während der Versicherungsdauer unverändert. Die in der Prämie enthaltenen Sparanteile werden in Anteilen des vereinbarten Fonds, evtl. auch in einem Fonds-Mix, angelegt. Die Höhe der Erlebensfallleistung richtet sich nach der Anzahl der bis zu diesem Zeitpunkt angesammelten Anteile und deren Kurs; für den Todesfall ist eine Mindestversicherungssumme in Euro vereinbart. Modell B: Die Versicherungssumme und die Prämien lauten auf Investmentanteile eines bestimmten Fonds. Die Todes- und Erlebensfallleistung und die Prämien sind vom Wert der Anteileinheiten des Fonds zum Fälligkeitstag abhängig. Modell B ist in Deutschland nur von geringer Bedeutung.
    (3) Besonderheiten: Wahlrecht bei der Versicherungsleistung zwischen Sach- (Teile des Fondsvermögens) und Geldleistung, bei Sachleistung Abzug der Übertragungskosten; Wahlrecht zwischen verschiedenen Fonds mit der Möglichkeit des Fondswechsels (Switch) bei neueren Tarifen; Möglichkeit für den Versicherungsnehmer, die Aufteilung der Prämie in Spar- und Risikoanteil innerhalb gewisser Grenzen selbst zu bestimmen; einmalige und befristete beitragsfreie Vertragsverlängerung (Prolongation) bei Vertragsablauf ohne erneute Gesundheitsprüfung.

    b) Versicherung auf verbundene Leben: Eine Lebensversicherung auf das Leben von zwei oder mehr Versicherten; i.d.R. Ehegatten oder Teilhaber. Üblicherweise ist die Versicherungsleistung fällig, wenn die Erste der versicherten Personen stirbt. Erleben bei Versicherungen auf den Todes- und Erlebensfall alle Versicherten den Ablauf, ist die Leistung am Ende der Versicherungsdauer fällig. Der Tarif kann aber auch vorsehen, dass die Leistung fällig wird, wenn der Letzte der versicherten Personen stirbt.

    c) Aktienindexgebundene Lebensversicherung: Kapitalversicherung, deren Leistung an die Entwicklung eines festgelegten Aktienindex gekoppelt ist. Üblicherweise werden eine Mindesttodesfallleistung vereinbart und eine Mindestleistung im Erlebensfall garantiert.

    d) Dynamische Lebensversicherung.

    e) Vermögenswirksame Lebensversicherung (Vermögensbildungsversicherung): Gemischte Lebensversicherung (auch Termfixversicherungen, Versicherungen auf verbundene Leben) nach einem besonderen Geschäftsplan. Der Arbeitgeber zahlt die Prämien als vermögenswirksame Leistung aufgrund tarifvertraglicher Regelungen. Gesetzliche Auflagen durch das Fünfte Vermögensbilungsgesetz: Keine Zusatzversicherungen, nur für Arbeitnehmer, Rückkaufswert mindestens 50 Prozent der eingezahlten Prämien.

    f) Kleinlebensversicherung.

    g) Kollektivlebensversicherung.

    h) Berufsunfähigkeitsversicherung.

    i) Pflegerentenversicherung.

    Vertrag und Beteiligte

    An einem Lebensversicherungsvertrag sind beteiligt:
    (1) Versicherungsnehmer,
    (2) Versicherer,
    (3) versicherte Person (Versicherter). Ist der Versicherte nicht mit dem Versicherungsnehmer (Antragsteller) identisch, so bedarf es gemäß § 150 II VVG bei Versicherungen, die auch für den Todesfall Leistungen vorsehen, grundsätzlich der Einwilligung des Versicherten.
    (4) Daneben kann der Versicherungsnehmer einen Begünstigten bzw. Bezugsberechtigten bezeichnen (Bezugsberechtigung).

    Prämie (Beitrag)

    Die Prämie richtet sich nach der Versicherungsform, dem Eintrittsalter des Versicherten, der Versicherungsdauer, der Prämienzahlungsdauer, die nicht mit der Versicherungsdauer übereinstimmen muss (Einmalprämien, bei lebenslänglichen Todesfallversicherungen evtl. Abkürzung, z.B. Ende der Prämienzahlungspflicht bei Vollendung des 60. oder 65. Lebensjahres). Sie ist auf Grundlage des Äquivalenzprinzips berechnet. Für Versicherungen auf den Todesfall bzw. auf den Todes- und Erlebensfall bedarf es vor der Annahme des Vertrags durch den Versicherer grundsätzlich einer Gesundheitsprüfung (Erklärung des Versicherungsnehmers und/ oder des Versicherten über den Gesundheitszustand; ab einer bestimmten Versicherungssumme ärztliche Untersuchung). Auch anomale Risiken (Vorerkrankung oder Krankheit des Versicherten, gefährlicher Beruf, Tropenaufenthalt u.a.) können üblicherweise für den Todesfall Versicherungsschutz erlangen, jedoch zu dem Risiko angemessenen Bedingungen (Risikozuschlag auf die Prämie mit oder ohne Rückgewähr im Erlebensfall, Wartezeit, Abkürzung der Versicherungsdauer, Staffelung der Versicherungssumme).

    Überschussbeteiligung

    (Gewinnbeteiligung, Beitragsrückerstattung): Die Rechnungsgrundlagen zur Kalkulation der Prämien basieren auf äußerst vorsichtigen Annahmen, damit langfristige Verträge selbst unter ungünstigen Bedingungen erfüllt werden können. Daher entstehen Überschüsse („Rohüberschuss“ aus höheren Zinserträgen, geringerer Sterblichkeit, Verwaltungskostenersparnissen), die zum überwiegenden Teil an die Versicherungsnehmer zurückfließen müssen (mindestens 90 Prozent der Überzinsen, 75 Prozent der Sterblichkeitsgewinne, 50 Prozent der „Kostengewinne“). Ein Teil des für die Versicherungsnehmer bestimmten Überschusses wird unmittelbar über die Direktgutschrift ausgeschüttet, der verbleibende Rest zunächst der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesen (§ 56a VAG). Daraus erhalten die Versicherungsnehmer mit zeitlicher Verzögerung von ein bis zwei Jahren jährlich einen bestimmten Anteil (laufender Überschussanteil). Zusätzlich wird in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung meist ein Schlussüberschussanteil angesammelt (Schlussüberschussanteilfonds), aus dem bei Ablauf der Versicherung und unter bestimmten Voraussetzungen auch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags eine entsprechende Zusatzleistung an den Versicherten ausgezahlt wird. Art (Gewinnverteilungssysteme) und Bedingungen (z.B. Wartezeit) der Überschussbeteiligung sind bei den einzelnen Versicherern sehr unterschiedlich.

    Die laufenden Überschussanteile werden beim Versicherer zugunsten des Versicherungsnehmers verzinslich angesammelt, als Prämie zur Erhöhung der Versicherungssumme bzw. Rente (Bonussystem: Summenzuwachs, Rentenzuwachs), oder zur Abkürzung der Versicherungsdauer (v.a. bei Versicherungen mit langer Versicherungsdauer) bzw. der Prämienzahlungsdauer verwendet. Weiterhin kommen die Barauszahlung oder die Verrechnung mit fälligen Prämien infrage.

    Garantiewert

    1. Rückkaufswert, Rückvergütung: Betrag, der dem Versicherungsnehmer bzw. Anspruchsberechtigten bei Aufhebung des Vertrags (grundsätzlich nur auf Verlangen des Versicherungsnehmers) vor Eintritt des Versicherungsfalls zusteht. Der Garantiewert ist grundsätzlich die Obergrenze für die Beleihung einer Lebensversicherung (Policendarlehen, Vorauszahlung).

    2. Prämienfreie Versicherungssumme: Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung verlangen, sofern das angesparte Deckungskapital dazu ausreicht. Der Versicherer verwendet das Deckungskapital als Einmalprämie und setzt die Versicherungssumme entsprechend herab. Die prämienfreie Summe ist höher als der Rückkaufswert. Die Kündigung des Vertrags durch den Versicherer wegen Nichtzahlung der Folgeprämien (§ 38 Abs. 2 VVG) führt grundsätzlich zur prämienfreien Versicherung (§ 175 I, § 165 Abs.1 VVG).

    3. Garantiewerttabellen: Die Versicherer sind verpflichtet, die Versicherungsnehmer über die Höhe dieser Werte zu unterrichten.

    Versicherungsfall

    Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt des Versicherungsfalls, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, ist auch dieser zur Anzeige verpflichtet. (§30 Abs. 1 VVG). Dem Versicherer sind vom Anspruchsteller die in den Versicherungsbedingungen genannten Unterlagen einzureichen. Im Todesfall kann der Versicherer aufgrund der Inhaberklausel (hinkendes Inhaberpapier) den Inhaber des Versicherungsscheins als anspruchsberechtigt ansehen, es sei denn, Anschein oder Tatsachen sprechen dagegen (Bezugsrecht einer anderen Person, Abtretung etc.). Bei einer Versicherung für den Todesfall ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn sich die versicherte Person vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluss des Versicherungsvertrags vorsätzlich selbst getötet hat.  Dies gilt nicht, wenn die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist (§ 161 Abs.1 VVG).

    Verwendungsmöglichkeiten/Besteuerung

    1. Für private Zwecke: a) Versorgung bzw. Vorsorge: Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und anderer kollektiver Versorgungseinrichtungen werden durch betriebliche Altersversorgung (bAV) und individuelle Vorsorge, v.a. durch Lebensversicherungen, ergänzt (Alters- und Hinterbliebenenversorgung). Dies ist zunehmend notwendig, um die Versorgungslücken zu schließen, die die GRV angesichts ihrer sinkenden Leistungsfähigkeit (bes. vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklungen) hinterlässt.

    b) Einkommensteuerliche Behandlung bei Altverträgen bis 2004: Beiträge zur Lebensversicherung sind unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben im Sinn des § 10 IV EStG bis zu den Höchstbeträgen von 2.400 Euro oder 1.500 Euro abzugsfähig. Die Zinsen aus Sparanteilen der Lebensversicherungsbeiträge gehören grundsätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 I EStG).

    Ausnahmen: Zinsen aus Lebensversicherungen, die i.S.d. § 10 I Nr. 2b EStG begünstigt sind, sowie aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, wenn sie mit Beiträgen verrechnet werden oder im Versicherungsfall bzw. bei Vertragsrückkauf nach zwölf Jahren ausgezahlt werden. Die Auszahlung in Renten wird mit dem gleichbleibenden Ertragsanteil besteuert, der ab 2005 gesunken ist.

    c) Einkommensteuerliche Behandlung bei Neuverträgen ab 2005: Mit Einführung des Alterseinkünftegesetzes wurde die Besteuerung der Renten umfassend geändert. Seither ist bei der Lebensversicherung zwischen Altverträgen (Vertragsabschluss vor dem 1.1.2005) und sog. Neuverträgen zu unterscheiden. Für Neuverträge entfallen der Sonderausgabenabzug und die Steuerfreiheit der Versicherungserträge. Die Erträge müssen aber nicht während der Vertragslaufzeit (Ansparphase), sondern erst bei Auszahlung der Ablaufleistung versteuert werden. Die Besteuerung wird in Höhe von 50 Prozent der Ablaufleistung der Versicherung abzgl. der gezahlten Beiträge vorgenommen, wenn die Mindestlaufzeit 12 Jahre beträgt und die Fälligkeit nach Vollendung des 60. Lebensjahrs liegt.

    d) Erbschaftsteuerliche Behandlung: Im Todesfall ausgezahlte Lebensversicherungen fallen nicht in den Nachlass, sind aber beim Berechtigten unmittelbar als Erwerb von Todes wegen (§ 3 ErbStG) zu versteuern.

    2. Für betriebliche Zwecke: a) Versicherungen des Betriebs für Arbeitnehmer und freie Mitarbeiter (Direktversicherung; die dort aufgezeigten steuerlichen Vorteile beziehen sich nur auf Versicherungen zugunsten von Arbeitnehmern).

    b) Versicherungen für den Betrieb:
    (1) Begriff: Der Betrieb ist Versicherungsnehmer. Im Gegensatz zur Direktversicherung wird kein Bezugsberechtigter bezeichnet. Im Versicherungsfall steht die Leistung dem Betrieb zu. Versicherte Person ist ein Arbeitnehmer, ein freier Mitarbeiter oder auch ein Mitgesellschafter.
    (2) „Echte Rückdeckungsversicherung: Versicherungen zur Rückdeckung betrieblicher Direktzusagen. Vollrückdeckung oder auch kongruente Rückdeckung bedeutet, dass die Versicherung in Art und Höhe dem Inhalt der Ruhegeldverpflichtung entspricht. Mit Teilrückdeckung oder partieller Rückdeckung sind Versicherungen gekennzeichnet, die sich nur auf ein bestimmtes Risiko (z.B. nur auf den Todesfall, also auf Leistungen an Hinterbliebene) oder einen Teilbetrag der Verpflichtung beziehen. Für die Teilrückdeckung eignen sich neben Risikoversicherungen u.a. lebenslängliche Todesfallversicherungen.
    (3) „Unechte Rückdeckungsversicherung: Beim Tod eines Mitarbeiters oder bei dessen Ausscheiden aus dem Betrieb entstehen neben evtl. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung manchmal erhebliche Aufwendungen (Anstellung und Einarbeitung einer neuen Kraft) oder Ertragseinbußen (Wegfall von Kundenbeziehungen u.a.). Mit einer Versicherung auf das Leben solch einer „Schlüsselkraft” (Keyman-Versicherung) oder auf das Leben eines Handelsvertreters (zur Sicherung eines evtl. Ausgleichsanspruchs) wälzt der Betrieb das Risiko (Liquiditätsengpass, Gewinnausfall) ganz oder teilweise auf den Versicherer ab.
    (4) Steuerliche Behandlung der Rückdeckungsversicherung: (a) Steuerbilanz: Die Prämien sind Betriebsausgaben. Der Rückdeckungsanspruch ist in Höhe des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals der Versicherung zu aktivieren.
    (b) Bewertungsgesetz: Vor Fälligkeit der Versicherungsleistung gehört die Versicherung gemäß § 12 IV BewG mit 2/3 der eingezahlten Prämien oder dem Rückkaufswert zum Betriebsvermögen. Rentenversicherungen werden nach dem Rentenbeginn mit den in der Anlage 9 zum § 14 BewG angegebenen Barwertbeträgen bewertet.
    (5) Bedeutung der Rückdeckungsversicherung: Instrument der Risikopolitik des Betriebs. Mit ihr kann der fehlende Risikoausgleich herbeigeführt werden. Bes. wichtig ist dies für kleine Unternehmen, für Einzelzusagen und bei Kapitalverpflichtungen.

    3. Lebensversicherung und Kredit: a) Kredit durch Lebensversicherung: In Höhe des Rückkaufswerts besteht ein „Vermögenswert“. Durch Abtretung oder Verpfändung der Versicherungsansprüche z.B. an ein Kreditinstitut oder an einen Lieferanten dient der Lebensversicherungsvertrag zur Sicherung oder häufig als Grundlage für einen Kredit. Grundsätzlich sind auch Versicherer bereit, Policendarlehen zu gewähren, das sind verzinsliche Vorauszahlungen der Versicherungsleistungen, gut geeignet zur kurz- und mittelfristigen Finanzierung. Der Darlehensnehmer ist flexibel, da er selbst die Rückzahlungstermine und -beträge bestimmt. Ist die Versicherung beim Eintritt des Versicherungsfalls noch beliehen bzw. besteht noch eine Vorauszahlung, so steht dem Versicherungsnehmer bzw. Bezugsberechtigten nur die um die Schuld verminderte Leistung zur Verfügung.

    b) Lebensversicherung bei einem Kredit: Die auf das Leben des Schuldners abgeschlossene Todesfallversicherung gibt dessen Angehörigen und dem Gläubiger Sicherheit. Stirbt der Schuldner vor Tilgung der Schuld, so ist das Geld für die Rückzahlung vorhanden. Soll die Tilgung auf jeden Fall (sowohl im Todesfall als auch bei Erreichen des Tilgungstermins) mit der Lebensversicherungsleistung erfolgen, bedarf es einer Versicherung auf den Todes- und Erlebensfall.

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