Direkt zum Inhalt

Beiträge

Definition: Was ist "Beiträge"?

I. Öffentliches Recht/Finanzwissenschaft: Abgaben, die von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft aufgrund spezieller gesetzlicher Ermächtigung zur Deckung des Aufwands für die Schaffung, Erweiterung oder Erneuerung öffentlicher Einrichtungen von demjenigen erhoben werden, dem die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet.
II. Sozialversicherung: Hauptform der Finanzierung der Sozialversicherung.
III. Privatversicherung: Versicherungsentgelt bei Mitgliedern von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (VVaG) und den Versicherungsnehmern von öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen.
IV. Kostenrechnung: Beiträge werden meist in der gleichen Weise wie Steuern und Gebühren verrechnet und über ein bes. Beitragskonto verbucht.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Öffentliches Recht/Finanzwissenschaft
    2. Sozialversicherung
    3. Privatversicherung
    4. Kostenrechnung

    Öffentliches Recht/Finanzwissenschaft

    1. Begriff: Abgaben, die von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft aufgrund spezieller gesetzlicher Ermächtigung zur Deckung des Aufwands für die Schaffung, Erweiterung oder Erneuerung öffentlicher Einrichtungen von demjenigen erhoben werden, dem die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet (z.B. § 8 II KAG NW). Beiträge werden neben Gebühren als verhältnismäßige Kostenbeteiligung an im öffentlichen Interesse liegenden Vorhaben erhoben. Im Gegensatz zur Gebühr gilt jedoch nur eine Gruppe als Ganzes, nicht jedoch jedes Einzelmitglied der Gruppe als Leistungsempfänger; der Beitrag wird von jedem Gruppenmitglied erhoben, das die Möglichkeit der Leistungsinanspruchnahme hat, d.h. auch bei (nur) potenzieller Inanspruchnahme (gruppenmäßige Äquivalenz, Äquivalenzprinzip).

    2. Beispiele:
    (1) Eine Straße in einem Wohngebiet dient der Gesamtgemeinde, da diese allgemein an einem ausgebauten kommunalen Straßensystem interessiert ist, bes. aber den Anliegern dieser Straße.
    (2) Ein Deich schützt das gesamte Hinterland, v.a. aber die in einem Überschwemmungsgebiet siedelnden Landwirte.

    3. Zurechnungsmaßstäbe können nur als Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe formuliert werden (z.B. Frontmetermaßstab bei Straßen), weil Wirklichkeitsmaßstäbe nur unter größeren Schwierigkeiten zu finden sind.

    Anders: Gebühren. Sie bilden eine Quelle ständiger Auseinandersetzungen zwischen Verwaltung und Bürger.

    4. Systematik nach Sektoren der Verwaltung; analog zur Gliederung der Gebühren.

    Sozialversicherung

    1. Begriff: Geldbeträge, die von Arbeitnehmern (Arbeitnehmeranteil), deren Arbeitgebern (Arbeitgeberanteil) und sonstigen dazu verpflichteten Personengruppen an die Träger der Sozialversicherung gezahlt werden. Hinweise: a) Vielfach wird in der Privatversicherung der Begriff „Beitrag“ synonym zur Prämie verwendet. Dabei kommt der Beitragsbegriff häufig – z.B. in der Rechnungslegung – auch in den Rechtsgrundlagen zur Anwendung. Beim Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist der Beitrag zugleich sowohl der Preis für das Versicherungsprodukt als auch der Mitgliedsbeitrag.
    b) Vor diesem Hintergrund werden die Begriffe „Prämie“ und „Beitrag“ als solche und in den diversen Begriffskombinationen auch im vorliegenden Versicherungslexikon weitgehend synonym angewandt. Gründe liegen darin, dass sich in verschiedenen Zusammenhängen teilweise der eine und teilweise der andere Begriff als Terminus technicus eingebürgert hat, selbst wenn die gleichen Sachverhalte gemeint sind, oder dass Rechtsgrundlagen (s.o.) zu einer bestimmten Begriffsverwendung zwingen. Eine saubere Abgrenzung zwischen den beiden Begriffen ist von daher gar nicht möglich.)

    2. Beitragszahler: Beiträge werden von sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, freiwillig Versicherten sowie Arbeitgebern geleistet, wobei die Entrichtung (Quellenabzug) i.Allg. dem Arbeitgeber obliegt.

    3. Beitragshöhe: Die Bemessung der Beiträge erfolgt im Fall der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Pflegeversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe des Produkts aus allgemeinem Beitragssatz und dem individuellen sozialversicherungspflichtigen Einkommen bis hin zu einer bestimmten Beitragsbemessungsgrenze. Die Berechnung der Höhe des Beitragssatzes erfolgt dabei i.d.R. nach dem Umlageverfahren. Im Fall der gesetzlichen Unfallversicherung werden die Beiträge allein vom Arbeitgeber entrichtet (i.d.R. abhängig von Lohnsumme und Gefahrenklasse).

    4. Bedeutung: Beiträge sind die Hauptform der Finanzierung der Sozialversicherung.

    Privatversicherung

    Versicherungsentgelt bei Mitgliedern von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (VVaG) und den Versicherungsnehmern von öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen. Im privatwirtschaftlichen Bereich werden Beiträge auch alternativ zu Prämien verwendet.

    Kostenrechnung

    Beiträge werden meist in der gleichen Weise wie Steuern und Gebühren verrechnet und über ein bes. Beitragskonto der Kontenklasse 4 (GKR) bzw. Kontenklasse 6 (IKR) verbucht, wenn Beiträge nicht privaten Zwecken dienen oder wie die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nur durchlaufende Posten sind. Zeitliche Abgrenzung (Abgrenzung) für Beiträge, die für einen längeren Zeitraum im Voraus oder im Nachhinein bezahlt werden, über Kontenklasse 2 (GKR).

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Beiträge"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Beiträge Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/beitraege-31752 node31752 Beiträge node30171 Abgrenzung node31752->node30171 node29478 Äquivalenzprinzip node31752->node29478 node45766 Steuern node31752->node45766 node44201 Sozialversicherung node31752->node44201 node38407 Industrie-Kontenrahmen (IKR) node30171->node38407 node30077 Aufwendungen node30171->node30077 node32667 Ertrag node30171->node32667 node44250 Sozialpolitik Gestaltungsprinzipien node29478->node44250 node31585 Arbeitsbewertung node29478->node31585 node30346 Besteuerungsprinzipien node29478->node30346 node33703 Gewinn- und Verlustrechnung ... node45766->node33703 node35681 Gesamtkostenverfahren node45766->node35681 node49034 Volkseinkommen node45766->node49034 node47916 Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung (VGR) node44201->node47916 node29485 Arbeitslosenversicherung node44201->node29485 node40033 Krankenversicherung node44201->node40033 node42936 Sozialpolitik node42936->node31752 node42936->node45766 node35657 Globalisierung node42936->node35657 node27801 Arbeitslosigkeit node42936->node27801 node42184 Soziale Marktwirtschaft node42936->node42184 node42647 Sozialleistungen node42647->node44201 node49053 Zoll node49053->node45766 node47754 Versicherungsprinzip node47754->node29478 node39327 Kosten node39327->node30171
    Mindmap Beiträge Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/beitraege-31752 node31752 Beiträge node30171 Abgrenzung node31752->node30171 node29478 Äquivalenzprinzip node31752->node29478 node45766 Steuern node31752->node45766 node44201 Sozialversicherung node31752->node44201 node42936 Sozialpolitik node42936->node31752

    News SpringerProfessional.de

    Bücher

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete