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Beitragsrückerstattung

Definition: Was ist "Beitragsrückerstattung"?
I. Privatversicherung: Erfolgsabhängige Rückerstattung von Beiträgen (bzw. Prämien) mittels Beteiligung des Versicherungsnehmers an den Überschüssen des Versicherungsunternehmens (erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung).
II. Sozialversicherung: Beitragserstattung.
 

 

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Allgemein
    2. Privatversicherung
      1. Hintergründe
      2. Erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung
      3. Erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung
      4. Besonderheiten in der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung
      5. Abgrenzung
    3. Sozialversicherung
      1. Begriff
      2. Merkmale

    Beitragsrückerstattung, Beitragsrückzahlung, in der Privatversicherung auch Beitragsrückgewähr, Prämienrückerstattung, Prämienrückgewähr. 

    Allgemein

    Erstattung eines Teils der gezahlten Beiträge durch den Versicherer an den Versicherungsnehmer.

    Privatversicherung

    Hintergründe

    Die Versicherer sind rechtlich dazu verpflichtet, die Beiträge vorsichtig zu kalkulieren. Werden die Beiträge der Kunden nicht vollständig für die Kostendeckung verbraucht, so sind in bestimmten Versicherungszweigen (z.B. Lebensversicherung und private Krankenversicherung, kurz: PKV) Mindestanteile der Überschüsse an die Kunden zurückzuerstatten. In der PKV gibt es oftmals auch Beitragsrückerstattungen an Versicherte, die (in der vergangenen Versicherungsperiode) keine Leistungen in Anspruch genommen haben. Häufig erfolgt die Beitragsrückerstattung in Form von Beitragsverrechnungen in den Folgejahren. Siehe auch Rückstellung für Beitragsrückerstattungen. Unterschieden wird i.d.R. zwischen erfolgsabhängiger und erfolgsunabhängiger Beitragsrückerstattung.

    Erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung

    Eine vom Geschäftsergebnis des Versicherungsunternehmens abhängige Leistung. Als Arten der erfolgsabhängigen Beitragsrückerstattung werden üblicherweise praktiziert:
    a) Barausschüttung an diejenigen Versicherten, die in einem Jahr keine Rechnung zur Erstattung eingereicht haben. Die Höhe der einzelnen Rückerstattung bewegt sich i.d.R. zwischen einem und sechs Monatsbeiträgen.
    b) Einmalbeiträge zur dauerhaften Beitragssenkung oder zur Abwendung bzw. Minderung von notwendigen Beitragsanpassungen unabhängig von der Leistungsinanspruchnahme (Beitragslimitierung), namentlich in der privaten Krankenversicherung (PKV). Dabei werden entweder  Alterungsrückstellungen aufgefüllt oder die Mittel werden mit Beitragsforderungen verrechnet.

    Erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung

    Direkter, in den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) festgeschriebener Anspruch des Versicherten auf Beitragsrückerstattung bei Nichtinanspruchnahme von Versicherungsleistungen, und zwar unabhängig vom jeweiligen Geschäftsergebnis des Versicherungsunternehmens. In der PKV stammen erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen aus Zuführungen aufgrund vertraglicher Verpflichtungen oder aus Zuführungen nach § 150 IV VAG, wonach die Zinserträge der Unternehmen, die über den jeweils geltenden Rechnungszins hinausgehen, zu 90 % den Versicherten zugutekommen müssen.

    Besonderheiten in der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung

    Die Prämienrückgewähr geht auf eine Regelung im Bedingungswerk zurück, die es dem Versicherungsnehmer ermöglicht, nach Ablauf des Versicherungsjahres das Verhältnis von vereinbarter Versicherungssumme und tatsächlichem  Versicherungswert zu überprüfen und im Fall der Überversicherung den Teil der gezahlten Prämie, dem kein entsprechendes Risikoäquivalent gegenüber gestanden hat, für das abgelaufene Versicherungsjahr auf Antrag zurückerstattet zu bekommen. Der Antrag auf Rückerstattung der Prämie muss innerhalb der vertraglich vereinbarten Meldefrist erfolgen und ist i.d.R. auf ein Drittel der entrichteten Jahresprämie begrenzt. Mit dem Regulativ der Prämienrückgewähr wird den Schwierigkeiten einer ausreichenden Bemessung der Versicherungssumme begegnet und zur Vermeidung einer Unterversicherung beigetragen.

    Abgrenzung

    Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückzahlung.

    Sozialversicherung

    Begriff

    In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) die Zahlung einer Prämie von der Krankenkasse an das Mitglied, wenn dieses und seine familienversicherten Angehörigen in einem Kalenderjahr keine Leistungen in Anspruch genommen haben. Unberücksichtigt bleiben dabei Präventionsleistungen und Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten sowie Leistungen für Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die also den Anspruch auf die Prämie nicht ausschließen.

    Merkmale

    Die Krankenkasse kann im Rahmen eines Wahltarifs eine Prämienzahlung bis zu einem Zwölftel des Jahresbeitrags vorsehen. Versicherte sind an diesen Wahltarif mindestens ein Jahr gebunden. Zu finanzieren sind die Beitragsrückerstattungen aus Einsparungen und Effizienzsteigerungen im Leistungsbereich. Aus diesem Grund handelt es sich streng genommen nicht um eine echte Beitragsrückerstattung, sondern um eine Prämie aus ersparten Leistungsausgaben der Krankenkasse.

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