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Risikoprüfung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Allgemein
    2. Besonderheiten in der Personenversicherung:

    Allgemein

    1. Begriff: Verfahren zur Einschätzung des Risikos eines potenziellen Versicherungsnehmers bzw. Versicherungsvertrags vor Vertragsbeginn. Als Risikoprüfung wird zugleich der Prozess zwischen der Antragstellung durch den Versicherungsnehmer (Versicherungsantrag) und der Annahme des Versicherungsvertrags durch das Versicherungsunternehmen bezeichnet.

    2. Ziele und Konsequenzen: Die Risikoprüfung dient dazu, festzustellen, ob ein Antragsteller oder das zu versichernde Risiko im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) als versicherbar gelten oder ob im Vergleich zur Kalkulation für das „Normalrisiko“ ein signifikant erhöhtes Risiko vorliegt (z.B. aufgrund eines kürzlichen Herzinfarkts bei einem Antragsteller in der Lebensversicherung).

    3. Ergebnis der Risikoprüfung: Nach der Risikoprüfung kann das Versicherungsunternehmen wie folgt entscheiden: a) Bestehen keine wesentlichen Risiken, die gegenüber dem Normalfall erhöht sind, wird der Antrag zum „Normaltarifbetrag“ angenommen.
    b) Der Antrag wird nach Vereinbarung eines unbefristeten oder befristeten Risikozuschlags auf die Versicherungsprämie (Prämien) angenommen.
    c) Der Antrag wird nach Vereinbarung eines Leistungsausschlusses für bestimmte erhöhte Risiken angenommen.
    d) Der Antrag wird für eine bestimte Zeit zurückgestellt oder abgelehnt. –

    Besonderheiten in der Personenversicherung:

    1. Hintergründe: Im Gegensatz zur Sozialversicherung, bei der für den überwiegenden Teil der Bevölkerung eine gesetzliche Versicherungspflicht und Annahmepflicht (Kontrahierungszwang) für den Versicherungsträger bestehen, basiert der Zugang zu einer Lebensversicherung, einer privaten Krankenversicherung (PKV) oder einer privaten Unfallversicherung (PUV) auf dem Prinzip der Freiwilligkeit (Vertragsfreiheit). Der Versicherungsnehmer hat mehr oder weniger (Einschränkungen sind z.B. Verpflichtungen durch Banken zur Kreditabsicherung) die freie Entscheidung, ob, wann und wie hoch er eine Versicherung abschließen möchte. Zur Verhinderung einer Adversen Selektion wird eine Risikoprüfung auf das Vorliegen einer risikorelevanten Anomalie, auf das Vorliegen eines erhöhten subjektiven Risikos (z.B. Raucher) und auf die Angemessenheit des Versicherungsschutzes (Kongruenz des Versicherungsschutzes mit dem Einkommen und dem Bedarf der Begünstigten) durchgeführt. Die Risikoprüfung soll verhindern, dass in einem Versichertenportfolio Personen mit einem gegenüber dem Normalrisiko erhöhten Risiko eine unangemessen niedrige Versicherungsprämie zahlen.

    2. Träger und Ergebnis der Risikoprüfung: I.d.R. wird die Risikoprüfung von Risikoprüfern bzw. Underwritern oder Versicherungsmedizinern durchgeführt. Dabei wird zu einem Stichtag (Tag der Antragstellung) eine verbindliche Aussage (Prognose) über die erwartete Mortalität oder Morbidität des Antragstellers getroffen. Der Risikoprüfer bzw. Underwriter oder Versicherungsmediziner ordnet den Antragsteller aufgrund seiner Risikomerkmale (Risikofaktoren) einem Kollektiv mit gleicher mittlerer eingeschätzter Lebenserwartung bzw. Erkrankungshäufigkeit zu. Grundlage dafür sind Einschätzungsbücher (Manuale), die aufgrund des schnellen medizinischen Fortschrittes inzwischen online für die Erstversicherer durch Rückversicherer zur Verfügung gestellt werden.

    3. Risikomerkmale und Anzeigepflichten: Die Risikoprüfung bezieht sich nur auf solche Risikomerkmale (Anomalien), die für das jeweilige Versicherungsprodukt zum Zeitpunkt der Antragstellung relevant sind und die eine erhöhte Schadenhäufigkeit erwarten lassen. In der Personenversicherung umfasst die Risikoprüfung v.a. die Risikomerkmale Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand (Gesundheitsprüfung) und Vorerkrankungen. Im Rahmen der vorvertraglichen Anzeigepflicht sind diesbezüglich vom potenziellen Versicherungsnehmer Angaben zu machen. Die Bindefrist des Antragstellers an den Versicherungsantrag beträgt sechs Wochen und kann vom Versicherungsunternehmen v.a. zur Risikoprüfung und zur Überprüfung der im Rahmen der vorvertraglichen Anzeigepflicht erfolgten Angaben genutzt werden. Bei falschen Angaben der zu versichernden Person hat das Versicherungsunternehmen das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag anzufechten. Der Antragsteller ist bis zur Unterschrift unter den Vertrag, genauer bis zur Abgabe seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung, dazu verpflichtet, dem Versicherungsunternehmen Änderungen des Gesundheitszustands und ärztliche Behandlungen zu melden.

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