Altersversorgung
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Begriff
Maßnahmen zur Bereitstellung und Sicherung der erforderlichen Mittel (Kapital oder Renten) für den Ruhestand nach Erreichen der Altersgrenze oder bei Invalidität und für die Hinterbliebenen im Todesfall. Genauer wäre die Bezeichnung Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung.
System in der Bundesrepublik Deutschland
Geprägt vom „Drei-Säulen-Konzept“, einem mehrstufigen Versorgungssystem, das v.a. durch eine kollektive Basisversorgung, die betriebliche Altersversorgung und die ergänzende individuelle Vorsorge getragen wird.
1. Kollektive Basisversorgung: Versorgung kraft Gesetz. Neben der Beamtenversorgung (ohne Beiträge der Anwärter) und mehrerer Zusatzversorgungskassen bes. verschiedene Zwangsversicherungseinrichtungen (grundsätzlich mit Beiträgen der Anwärter).
a) Die bedeutendste ist die gesetzliche Rentenversicherung (Rentenversicherung). Schätzungsweise 90 Prozent der Alten, Invaliden und Waisen bestreiten ihren Lebensunterhalt zu einem großen Teil aus deren Leistungen und ca. 80 Prozent der erwerbstätigen Bevölkerung sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Selbstständige werden nur in geringem Umfang durch die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung erfasst, so z.B. durch die Altersversorgung des Handwerkers. Ferner bestehen für Selbstständige mehrerer Berufsgruppen spezielle Zwangsversicherungseinrichtungen, wie die Altershilfe für Landwirte und die verschiedenen Träger der Alterssicherung freier Berufe (z.B. Rechtsanwälte, Architekten, Journalisten, Ärzte etc.).
b) Das Vorsorgeangebot ist entsprechend des kollektiven Auftrags uniform. Art der Versorgung (grundsätzlich nur Renten), Kreis der Anspruchsberechtigten, Versorgungsfall und Höhe der Leistung bestimmen Gesetz oder Satzung. Anpassung an individuelle Bedürfnisse ist nicht oder nur in ganz bescheidenem Rahmen möglich.
c) Bedarf für Ergänzung der Basisversorgung besteht
(1) der Art nach: Elternversorgung, Kapital neben Rente, Erziehungsrenten, Ruhegeld vor der gesetzlichen Altersgrenze etc.;
(2) der Höhe nach: Die gesetzliche Rentenversicherung lässt oft eine Versorgungslücke. Nach erfülltem Arbeitsleben liegt die Altersrente in der Angestellten- und Arbeiterrentenversicherung nur bei rund 45 Prozent der letzten Bruttobezüge. Die Versorgungslücke ist sogar noch höher, wenn das Bruttoarbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze lag, oder wenn viele Jahre vor dem Erreichen der Altersgrenze Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung eintritt. Die Versorgungslücke ist außerdem beachtlich, wenn die Versicherungsbiografie große Lücken aufweist. Die demografische Entwicklung in Deutschland verursacht wachsende Versorgungsprobleme, da zukünftig immer weniger Erwerbstätige immer mehr Rentenempfänger finanzieren müssen.
2. Betriebliche Altersversorgung: Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses. Seit 2002 gilt eine gesetzliche Verpflichtung für die Arbeitgeberseite, eine betriebliche Altersversorgung anzubieten (§ 1a I Betriebsrentengesetz; vgl. Entgeltumwandlung)
3. Individuelle Vorsorge: Jede Art der Vermögensbildung (bes. private Lebensversicherung, daneben z.B. auch Investmentsparen in ein Altersvorsorge-Sondervermögen) und auch die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Hinterbliebenenversicherung und eine Vorsorge für den Fall der Invalidität wird allerdings damit noch nicht erzielt. Erst mit flankierenden Risiko- und Berufsunfähigkeitsversicherungen entsteht ein umfassender Schutz.
4. Lücken im System der Alters- und Hinterbliebenenversorgung werden im Rahmen der Subsidiarität durch die Sozialhilfe und die Wohlfahrtspflege geschlossen (Subsidiarität).
Förderung
Die mehrstufige Alters- und Hinterbliebenenversorgung ist von allen bisherigen Bundesregierungen ausdrücklich anerkannt und gefördert worden. Zu den speziellen Förderungsmaßnahmen gehören: Sicherung der gesetzlichen Rentenversicherung, Schaffung berufsständischer Versorgungseinrichtungen, Steuerfreiheit der Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung, Steuerbefreiung sozialer Versorgungskassen, steuerliche Anreize für betriebliche Altersversorgung, Begünstigung der Vorsorgeaufwendungen sowie Freibeträge und Steuerbefreiungen.