Krankheit
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Sozialversicherung
Gesetzlich nicht definierter, von der Rechtsprechung herausgearbeiteter Begriff des Sozialversicherungsrechts. Krankheit in diesem Sinn ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der ärztliche Behandlung erforderlich macht und/oder Arbeitsunfähigkeit hervorruft. Die Erwartung eines Heilerfolgs durch ärztliche Behandlung wird nicht gefordert; um einen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hervorzurufen genügt es, wenn eine Aussicht auf Besserung oder Linderung des Zustandes oder auf Erleichterung im Befinden des Patienten besteht. Geht die in einen Dauerzustand über, der keiner Behandlung mehr bedarf oder durch Behandlung nicht mehr beeinflusst werden kann (z.B. Pflegefall), endet die Zuständigkeit der Krankenversicherung.
Arbeitsrecht
1. Allgemeine arbeitsrechtliche Folgen: Entgeltfortzahlung, Arbeitsverhinderung. Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts wird nicht davon berührt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit kündigt (§ 8 EntgeltfortzG).
2. Ordentliche Kündigung: Krankheit kann den unmittelbaren Kündigungsgrund nach § 1 II KSchG bilden (personenbedingte Kündigung). Bei der krankheitsbedingten Kündigung kommt es darauf an, ob - im Zeitpunkt der Kündigung - die Interessen des Betriebs angesichts der Dauer der Erkrankung eine Neubesetzung des Arbeitsplatzes fordern.
a) Langanhaltende Krankheit: Kündigung darf nur das letzte Mittel sein, um mit den dadurch verursachten betrieblichen Schwierigkeiten zurechtzukommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss der Arbeitgeber zunächst Überbrückungsmaßnahmen ergreifen (Einstellung von Aushilfskräften, personelle oder betriebstechnische Umorganisation, Durchführung von Überstunden). Erst wenn diese Maßnahmen nicht mehr zumutbar sind, darf gekündigt werden.
b) Häufige Kurzerkrankungen: Es gelten regelmäßig dieselben Grundsätze. Ist im Zeitpunkt der Kündigung mit weiteren Erkrankungen zu rechnen, die zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der betrieblichen Belange führen, kann die Kündigung sozial gerechtfertigt (§ 1 KSchG) sein. Unzumutbar kann die Belastung für den Betrieb sein, weil häufige Kurzerkrankungen sich oft nicht durch die Einstellung von Aushilfskräften überbrücken lassen. Auch die Lohnfortzahlungskosten können ausnahmsweise eine unzumutbare Belastung sein. Je länger ein Arbeitsverhältnis ungestört bestanden hat, desto mehr Rücksichtnahme ist vom Arbeitgeber zu erwarten.
c) Hat ein Arbeitsverhältnis schon lange bestanden oder geht die Behinderung des Arbeitnehmers auf die Tätigkeit im Betrieb zurück, kann der Arbeitgeber einen Leistungsabfall nicht einfach zum Anlass einer Kündigung nehmen. Der Arbeitgeber muss diesem Arbeitnehmer dann einen Arbeitsplatz zuweisen, der seinem Gesundheitszustand angemessen ist.
3. Außerordentliche Kündigung: Als wichtiger Grund nach § 626 I BGB für eine außerordentliche Kündigung kann ausnahmsweise eine Krankheit des Arbeitnehmers gelten, wenn sie so schwer ist, dass sie den Vertragszweck gefährdet (z.B. bei langanhaltenden Erkrankungen, häufigen Kurzerkrankungen).