Altersvorsorgevertrag
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Ein Altersvorsorgevertrag (§ 80 EStG) liegt vor, wenn zwischen Anbieter und einer natürlichen Person eine Vereinbarung geschlossen wird, die für den Vertragspartner eine lebenslange und unabhängig vom Geschlecht berechnete Altersversorgung vorsieht, die nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder einer vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem des Vertragspartners gezahlt werden darf.
Anbieter i.S.d. Gesetzes sind Anbieter von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 II des Altersvorsorgeverträge - Zertifizierungsgesetzes sowie die in § 82 II genannten Versorgungseinrichtungen. Dazu gehören auch Bausparkassen i.S.d. Gesetzes über Bausparkassen und Kreditinstitute.
Vgl. auch Wohn - Riester, Riester-Rente.