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Wohn-Riester

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Der Gesetzgeber hat 2008 mit dem Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (EigRentG) die Möglichkeit geschaffen, die Regelungen der Riester-Förderung auch für den Erwerb oder den Bau selbstgenutzter Wohnimmobilien anzuwenden.

    Mit den Riester-Zulagen wird der Kauf, der Bau oder die Entschuldung einer Wohnung oder eines Hauses sowie der Erwerb von Anteilen an Wohnungsgenossenschaften belohnt. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Wohnung selbst genutzt wird und in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union belegen ist.

    Das EigRentG ist zum 31.12.2013 durch das Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz abgelöst und deutlich erweitert worden. Danach darf das in Riester-Verträgen angesparte Kapital in voller Höhe für die Entschuldung der eigenen Wohnung verwendet werden. Auch der altersgerechte Umbau einer eigengenutzten Immobilie kann damit finanziert werden. Wird ein Objekt, in das Riester-Förderung geflossen ist, verkauft, so hat der Eigentümer 5 Jahre Zeit, erneut eine selbstgenutzte Immobilie zu erwerben, ansonsten müsste er die geförderten Beträge nachversteuern und/oder die Förderbeträge zurückzahlen (§§ 92a, 92b EStG).

    Im Rentenalter müssen Steuern auf die geförderten Beträge gezahlt werden, die auf dem sog. Wohnförderkonto verbucht sind. Es gibt allerdings ein Wahlrecht, die Steuern jährlich oder auf einmal (dann mit 30% Nachlass) zu begleichen.
    Ab dem 1.1.2024 besteht für Eigentümer einer selbst genutzten Wohnimmobilie die Möglichkeit, Guthaben aus Riester-Verträgen für eine Heizungssanierung (z.B. Einbau einer Wärmepumpe) zu nutzen. Das durchführende Fachunternehmen muss hierfür lediglich bestätigen, dass es sich um eine energetische Sanierung im Sinne des §35c EStG handelt.

    Vgl. auch Riester-Darlehen, Eigenheimrentengesetz (EigRentG), Energetische Maßnahmen.

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