Inhaberklausel
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Begriff: Vermerk auf dem Inhaberpapier, dass die dort verbriefte Leistung dem jeweiligen Inhaber des Papiers zusteht. Damit kann das Recht aus dem Papier durch Übertragung der Urkunde weitergegeben werden.
Soweit bei Versicherungsverträgen der Versicherungsschein auf den Inhaber ausgestellt ist (Inhaberpolice), ist er ein Ausweispapier. Die Inhaberklausel schützt den Versicherer. Bes. bei der Lebensversicherung besagt die Inhaberklausel, dass der Versicherer jeden Inhaber des Versicherungsscheins als berechtigt für alle Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis ansehen kann, soweit nicht eine ausdrückliche Bezugsberechtigung festgelegt ist. Eine Inhaberklausel befreit den Versicherer jedoch dem wahren Berechtigten gegenüber dann nicht, wenn er bei Leistung an den Inhaber von dessen Nichtberechtigung Kenntnis besitzt. I.d.R. wird der Versicherer den Nachweis der Verfügungs- und Empfangsberechtigung verlangen.
Soweit bei Versicherungsverträgen der Versicherungsschein auf den Inhaber ausgestellt ist (Inhaberpolice), ist er ein Ausweispapier. Die Inhaberklausel schützt den Versicherer. Bes. bei der Lebensversicherung besagt die Inhaberklausel, dass der Versicherer jeden Inhaber des Versicherungsscheins als berechtigt für alle Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis ansehen kann, soweit nicht eine ausdrückliche Bezugsberechtigung festgelegt ist. Eine Inhaberklausel befreit den Versicherer jedoch dem wahren Berechtigten gegenüber dann nicht, wenn er bei Leistung an den Inhaber von dessen Nichtberechtigung Kenntnis besitzt. I.d.R. wird der Versicherer den Nachweis der Verfügungs- und Empfangsberechtigung verlangen.
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