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Angehörige
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Inhaltsverzeichnis
Strafrecht
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, auch i.S.d. Lebenspartnerschaftsgesetzes, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, Pflegeeltern, Pflegekinder (Legaldefinition § 11 I Nr. 1 StGB).
Bürgerliches Recht
Maßgeblich ist das tatsächliche persönliche Verhältnis, nicht der Grad der Verwandtschaft; meist auch Lebensgefährten; hängt vom Sinn und Zweck der jeweiligen Regelung ab.
Steuerrecht
Der Verlobte, der Ehegatte; Verwandte in gerader Linie und 2. und 3. Grades in der Seitenlinie, Verschwägerte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie; Adoptivkinder, Pflegeeltern und -kinder (§ 15 I AO). Personen bleiben Angehörige auch dann, wenn das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihnen durch Scheidung, Adoption o.Ä. erloschen ist. Lediglich Verlobte bleiben nur während der Dauer der Verlobung Angehörige im Sinn des Steuerrechts.
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