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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Handelsklausel in Kaufverträgen, mit der verlangt wird, dass die auf Veranlassung des Verkäufers von einer Behörde oder sonstigen unabhängigen Stellen ausgestellte Bescheinigung über die Warenqualität bei Abnahme der Ware vom Käufer anzuerkennen ist. Weitere Qualitätsprüfung geht nicht zulasten des Verkäufers.
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