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Baulandsachen
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Streitigkeiten aus Landbeschaffung aufgrund des Baugesetzbuchs, über die die ordentlichen Gerichte, Kammern für Baulandsachen, entscheiden (§§ 217 ff. BauGB). Zusammensetzung der Kammer für Baulandsachen am Landgericht und des Senats für Baulandsachen am Oberlandesgericht nach den §§ 220, 229 BauGB. Auf das Verfahren sind die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den §§ 217–231 BauGB nichts anderes ergibt (§ 221 BauGB).
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