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DDP
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
Außenhandel
geliefert verzollt ... benannter Bestimmungsort, Delivered Duty Paid ... Named Place of Destination; Vertragsformel der von der ICC entwickelten Incoterms für Außenhandelsgeschäfte. Wichtigste Verpflichtungen der Parteien bez. Lieferung, Gefahrenübergang und Kostenteilung gemäß den Incoterms 2000:
(1) Verpflichtungen des Verkäufers: (a) Lieferung: Der Verkäufer liefert, wenn die zur Einfuhr freigemachte Ware dem Käufer am benannten Bestimmungsort auf dem ankommenden Beförderungsmittel unentladen zur Verfügung gestellt wird.
(b) Der Verkäufer hat alle Kosten und Gefahren der Beförderung der Ware bis dorthin zu tragen einschließlich jeglichen „Zolls“ für die Einfuhr in das Bestimmungsland.
Anmerkung: Der Begriff „Zoll“ umfasst in diesem Zusammenhang die Verantwortung und die Gefahr der Erledigung der Zollformalitäten sowie die Bezahlung von Formalitäten, Zöllen, Steuern und anderen Abgaben.
(2) Verpflichtungen des Käufers: Der Käufer hat alle Gefahren des Verlusts oder der Beschädigung der Ware sowie alle die Ware betreffenden Kosten von dem Zeitpunkt an zu tragen, in dem sie ihm gemäß 1 (a) bzw. (b) geliefert worden ist.
(3) Modifikationen: Wünschen die Parteien, dass von den Verpflichtungen des Verkäufers bestimmte bei der Einfuhr der Ware anfallende Abgaben ausgeschlossen werden, sollte dies durch einen entsprechenden ausdrücklichen Zusatz im Kaufvertrag deutlich gemacht werden. Wünschen die Parteien, dass der Käufer alle Gefahren und Kosten der Einfuhr trägt, sollte die DDU-Klausel (DDU) verwendet werden.
(4) Anwendung: Diese Vertragsklausel kann für jede Transportart verwendet werden; es sollte jedoch die DES- oder DEQ-Klausel (DES, ab Kai) verwendet werden, wenn die Lieferung am Bestimmungshafen an Bord des Schiffes oder auf dem Kai stattfinden soll.
Informatik
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