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Bundestarifordnung Elektrizität (BTO Elt)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Die BTOElt wurde durch Art. 5 des 2. EnWRNG (Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts v. 7.7.2005 BGBl. I S. 1970) aufgehoben und trat m.W.v. 1.7.2007 außer Kraft.

    Insb. § 1 BTOElt zielte darauf ab, dass Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit allgemeiner Anschluss- und Versorgungspflicht gem. § 6 EnWG für die Versorgung im Niederspannungsbereich allgemeine Tarife anzubieten haben, die eine möglichst sichere und preisgünstige Elektrizitätsversorgung, eine rationelle und sparsame Verwendung von Elektrizität sowie eine Ressourcenschonung und möglichst geringe Umweltbelastung gewährleisten und sich an den Kosten der Elektrizitätsversorgung orientieren.

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